Zieht das FA den Steuerpflichtigen nach Ablauf der normalen Verjährungsfrist durch "Haftungsbescheid" zur Zahlung einer von ihm selbst geschuldeten, durch einen Vertreter hinterzogenen Steuer mit der Begründung heran, daß er gemäß § 111 AO zehn Jahre lang für diese Steuer hafte, so wird er damit in Wirklichkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Die falsche rechtliche Bezeichnung des Anspruchsgrundes als "Haftung" schadet in diesem Falle nicht, wenn eindeutig erkennbar ist, daß der Steuerpflichtige eigene Steuerschulden entrichten und nicht lediglich für fremde Steuerschulden einstehen soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 606 BFHE S. 178 Nr. 99, DAAAA-98549
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.