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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 314/01

Gesetze: AO § 69, AO § 34, EStG § 38 Abs. 3, EStG § 41a Abs.1 Nr.2, EStG § 42d Abs.1 Nr.1, EStG § 42d Abs.3

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer

Leitsatz

Dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH, der deren Geschäfte tatsächlich führt und über deren finanzielle Mittel verfügt, obliegt u.a. auch die Pflicht, fällige Lohnsteuern und Nebenabgaben pünktlich abzuführen.

Ein Steuerschuldner kann zwar für dieselbe Aufgabe grundsätzlich nicht Haftender im Sinne der steuergesetzlichen Haftungsvorschriften sein und umgekehrt, denn die Stellung als Steuerschuldner ist mit der eines Fremdhaftenden unvereinbar.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschäftsführer nicht als Haftungsschuldner für seine eigenen Steuerschulden herangezogen wird, sondern der Haftungsbescheid nur seine Inanspruchnahme als Geschäftsführer der GmbH gem. §§ 34 und 69 AO für die Haftungsschulden der GmbH betrifft.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1338 Nr. 21
IAAAB-08159

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2002 - II 314/01

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