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NWB Nr. 29 vom Seite 1957

Wann muss ein Arbeitgeber mit einem Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV rechnen?

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2014Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2023 entschieden, dass Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid keinen (steuerpflichtigen) Arbeitslohn für die betreffenden Arbeitnehmer darstellen. Neben den ursprünglichen „Sanktionscharakter“ des Summenbescheids tritt also inzwischen auch ein gewisser Anreiz. Allerdings zeigt der Blick auf die Rechtsprechung zum Summenbescheid, dass die gesetzlichen Vorgaben zu dessen Anwendbarkeit diesen Ansatz nicht unbedingt begünstigen.

Hintergrund und Voraussetzungen eines Summenbescheids

[i]Versicherungs-/Beitragspflicht/Beitragshöhe können nicht festgestellt werdenHat ein Arbeitgeber – verschuldensunabhängig – seine Pflicht, für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen und diese geordnet aufzubewahren, nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und/oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Rentenversicherungsträger den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen.

[i]Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht des AG und unverhältnismäßiger VerwaltungsaufwandDer Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht allein ermächtigt allerdings noch nicht zum Erlass eines Summenbesc...

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