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NWB Nr. 29 vom

Folgen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Prof. Dr. Stephan Arens

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2008Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, Gesetz v. , BGBl 2021 I S. 3436) ist am in Kraft getreten. Durch das MoPeG wurde das Recht der Personengesellschaften umfassend reformiert. Ein Schwerpunkt der Reform lag in der Neugestaltung des Rechts der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), das bis dahin vom Gesetzgeber eher stiefmütterlich behandelt worden war. Insbesondere die rechtsfähige GbR als Grundform aller Personengesellschaften wurde durch das MoPeG einem eigenen Regelungsregime unterworfen. Die ersten gerichtlichen Entscheidungen haben bereits einige Zweifelsfragen geklärt.

Die GbR betreffende Änderungen

[i]Flexibilität hinsichtlich der Frage, wo der Namenszusatz „eGbR“ stehen mussSofern sich die GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister entschließt, muss sie den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen (§ 707a Abs. 2 BGB). An welcher Stelle der Rechtsformzusatz steht, ist ohne Belang, sofern die Rechtsform der Gesellschaft eindeutig erkennbar bleibt.

[i]Faktischer Eintragungszwang für Grundstücks-GbRDie Eintragung in das Gesellschaftsregister ist für GbR grds. freiwillig und nicht zur Erlangung der Rechtsfähigkeit erforderlich. Für die Grundstücks-GbR hat § 47...

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