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Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen; Konkretisierung der Vorgaben nach der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH
Mit seinem , konkretisiert die Verwaltung ihre bisherigen Aussagen und passt den UStAE erneut an.
I. Hintergrund
Der EuGH hatte mehrfach entschieden, dass die sog. Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen grundsätzlich auch auf Ausfuhrlieferungen übertragen werden könne und es bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung unschädlich sein kann, wenn einzelne Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht erfüllt sind.
Nach der Rechtsprechung des EuGH gibt es lediglich zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung einer formellen Anforderung den Verlust des Rechts auf Umsatzsteuerbefreiung nach sich ziehen kann. Zum einen kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung zur Versagung der Steuerbefreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden und zum anderen kann sich ein Steuerpflichtiger nicht auf den Grundsatz der Steuerneutralität berufen, wenn er sich vorsätzlich an einer das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdenden Steuerhinterziehung ...