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Abzug von Vorsteuer im Fahrzeughandel/umsatzsteuerliche Organschaft
Das FG Nürnberg hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aus der Lieferung von Fahrzeugen voraussetzt, dass der Lieferungsempfänger die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware erhält. Dies ist nicht der Fall, wenn lediglich die Formalia für die innergemeinschaftlichen Lieferung übernommen werden. Zudem wurden die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft näher beleuchtet, insbesondere, was die wirtschaftliche Eingliederung anbelangt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Wenn die Vertragsparteien eine „Nettofakturierung“ vereinbaren, so ist dies vergleichbar einer „Zwischenfinanzierung“, bei der zwar zivilrechtlich zwei Kaufverträge geschlossen werden, aufgrund einer Gesamtschau umsatzsteuerrechtlich aber von einer sonstigen Leistung auszugehen ist.
Die Gut- oder Bösgläubigkeit desjenigen, der die Vorsteuer geltend macht, bezüglich der Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen, ist irrelevant, vielmehr muss er die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachweisen.
Ein Zwischenerwerber, der nicht am Transport der Ware beteiligt ist, sondern sich lediglich darauf beschränkt, einem anderen beteiligten Unternehmer den Aufwa...