1. Die Regelungen im Bayerischen Grundsteuergesetz zu den Äquivalenzbeträgen der Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens),
die von den bundesrechtlichen Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes abweichen, sind sowohl formell
als auch materiell verfassungskonform und verstoßen insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs.
1 GG. Die Ausgestaltung der Grundsteuer B in Bayern als wertunabhängiges Flächenmodell ist vom Entscheidungsspielraum des
Gesetzgebers gedeckt und mit dem Grundsatz der Lastenfreiheit vereinbar.
2. Aus Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG kann kein „abweichungsfester Kern” abgeleitet werden, wonach die Grundsteuer in ihren Grundzügen
nach dem bisherigen wertabhängigen Verfahren zu ermitteln wäre (vgl. ). Vielmehr
sollte mit Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG eine „umfassende abweichende Regelungskompetenz” eröffnet werden.
3. Das BayGrStG lässt sowohl den Belastungsgrund – die Möglichkeit zur Nutzung der allgemeinen gemeindlichen Infrastruktur
und Leistungen – als auch das Bemessungsziel hinreichend deutlich erkennen. Durch die Bemessung der Grundsteuer B anhand des
wertunabhängigen Flächenmodells erfolgt eine folgerichtige und realitätsgerechte Abbildung des Belastungsgrundes in der Relation
der Wirtschaftsgüter zueinander.
4. Auch die Differenzierung bei den Äquivalenzzahlen nach Art. 3 BayGrStG nach der Fläche des Grund und Bodens (Äquivalenzzahl
grundsätzlich 0,04 EUR je Quadratmeter) und Gebäudeflächen (Äquivalenzzahl 0,50 EUR je Quadratmeter) begegnet keinen (insbesondere
verfassungsrechtlichen) Bedenken.
5. Dass das BayGrStG die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Grundstückseigentümer und deren persönliche Verhältnisse
unberücksichtigt lässt, ergibt sich in zulässiger Weise aus der Ausgestaltung der Grundsteuer als Objektsteuer.
6. Eine Regelung zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks ist beim wertunabhängigen Flächenmodell nicht
geboten und wäre darüber hinaus nicht folgerichtig.
7. Die Differenzierung der Grundsteuermesszahlen nach der Nutzung zu Wohnzwecken (Ermäßigung der Steuermesszahl auf 70 %)
und zu anderen als Wohnzwecken (Grundsteuermesszahl 100 %) nach Art. 4 Abs. 1 BayGrStG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz
nach Art. 3 Abs. 1 GG.