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Deutscher Ansatz zur Betriebsstättengewinnaufteilung auf dem Prüfstand
BFH, Urteile v. 18.12.2024 - I R 45/22 und 49/23
[i]BFH, Urteile v. 18.12.2024 - I R 45/22, NWB EAAAJ-90850 und I R 49/23, NWB CAAAJ-90855 Die beiden , NWB EAAAJ-90850 und I R 49/23, NWB CAAAJ-90855 beschäftigen sich grundlegend mit der Anwendung des § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) bei der Gewinnermittlung von inländischen Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften. Im Fokus der Entscheidungen stand die Frage, ob und inwieweit § 1 Abs. 5 AStG eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung darstellt oder ob die Norm lediglich als Einkünftekorrekturvorschrift zu verstehen ist. Die Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für die Praxis der Verrechnungspreisermittlung und die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Betriebsstättenstrukturen.
Die verdeutlichen, dass § 1 Abs. 5 AStG keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Gewinnermittlung von Betriebsstätten darstellt, sondern eine reine Korrekturvorschrift ist. Damit kann sie nur dann greifen, wenn bereits eine konkrete Einkünfteminderung aus nicht fremdüblichen Bedingungen festgestellt worden ist.
Die pauschale Einordnung einer inländischen Betriebsstätte als „Routinebetriebsstätte“ und die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode werden als unzulässig beurteilt, wenn kein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorgang zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nachweisbar ist. Damit rückt der BFH die tatsächlichen Verhältnisse und den Fremdvergleichsgrundsatz stärker in den Mittelpunkt.
Die Entscheidungen stellen infrage, ob die in der BsGaV angeordnete Pflicht zur Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung stets erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts sowie der Autoren kann diese Pflicht entfallen, wenn keine korrekturfähigen Rechtsbeziehungen vorliegen und somit keine Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO ausgelöst werden.