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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerfreiheit für Wahlleistungen eines Krankenhauses
Der Ertrag eines Krankenhauses aus Wahlleistungen im Zusammenhang mit der Unterkunft (Nutzung eines sogenannten Komfortzimmers) ist nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG gewerbesteuerfrei, wenn das Krankenhaus die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt, also mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden.
Für die Gewerbesteuerbefreiung kommt es nicht darauf an, dass die Wahlleistungen medizinisch erforderlich sind oder von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
[i]Krankenhaus war ein Zweckbetrieb und bot „Komfortzimmer“ anDie Klägerin war eine nicht gemeinnützige GmbH, die ein Krankenhaus betrieb, das einen Zweckbetrieb i. S. von § 67 AO darstellte. Sie stellte ihren Patienten gegen Mehrpreis sogenannte Komfortzimmer zur Verfügung, die mehr Platz boten ...