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Maklervertrag | Kein Erfolgshonorar für Vermittlung eines Studienplatzes
Eine Klausel in den AGB zu einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes, nach der die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss, ist unwirksam.
Die gesetzliche Regelung, deren wesentlicher Grundgedanke für die gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle der Vermittlungsbedingungen maßgeblich ist, ist im Streitfall dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) zu entnehmen, da die Vermittlung eines Studienplatzes im Vordergrund steht und lediglich durch Serviceleistungen ergänzt wird. Zu den wesentlichen Grundgedanken der §§ 652 ff. BGB gehört, dass der Auftraggeber den Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags zahlen muss (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) und zum Abschluss dieses Vertrags nicht verpflichtet ist. Damit sei die in der Vermitt...