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Formwechsel als Veräußerung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
Wird die Kapitalgesellschaft, deren Anteile steuerneutral im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt, so liegt nach dem eine Veräußerung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG vor, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II führt (). Eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die eingebrachten Anteile durch den Formwechsel nicht wieder in denjenigen ertragsteuerlichen Status zurückfallen, den sie vor der Einbringung hatten. Die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II ist auch nicht unbillig i. S. des § 163 AO. Auch die EU-Fusionsrichtlinie ist auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar, wenn der nationale Gesetzgeber sich im Hinblick auf den Austausch von Anteilen i. S. des § 21 UmwStG dafür entschieden hat, innerstaatliche und grenzüberschreitende Fälle nicht gleich zu behandeln. Der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des sowie die praktischen Auswirkungen werden Im Beitrag dargestellt und diskutiert.