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Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts
Der Rechtsprechung des BFH lässt sich nicht der verallgemeinerungsfähige Rechtssatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen i. d. R. zu vermuten ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung im , NWB WAAAE-42093, BFH/NV 2013 S. 1556; Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Entscheidend für die Gewinnerzielungsabsicht ist, ob eine Kanzlei bei einer Gesamtbetrachtung nach der Art ihrer Führung objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinn zu erzielen, so der BFH. Das FG ist im Urteilsfall zu dem Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Streitfalls die v...