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Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im finanzgerichtlichen Verfahren
Ein im gerichtlichen Verfahren gestellter Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) richtet sich nicht gegen den zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufenen Spruchkörper, sondern gegen die Behördenleitung als Datenverantwortlichen i. S. von Art. 4 Nr. 7 DSGVO (Bezug: Art. 4 Nr. 7, Art. 15 DSGVO).
Ein über das Recht auf Akteneinsicht gem. § 78 FGO hinausgehender Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Spruchkörper in einem anhängige Klageverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus Art. 15 DSGVO, so das Ergebnis des BFH.