Arbeitsrecht | Mindestlohn soll in zwei Stufen steigen (Mindestlohnkommission)
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn zum auf 13,90 € und zum auf 14,60 € brutto je Zeitstunde zu erhöhen. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung, die noch formell umgesetzt werden muss.
Hintergrund: Seit dem beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 € brutto je Zeitstunde.
Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns erfolgt durch einen Beschluss der Mindestlohnkommission. Dabei orientiert sich die Kommission nach § 9 Absatz 2 MiLoG im Rahmen einer Gesamtabwägung nachlaufend an der Tarifentwicklung sowie am Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten nach Artikel 5 Absatz 4 sowie an den Kriterien nach Artikel 5 Absatz 2 der EU-Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (EU-Mindestlohnrichtlinie), um die in § 9 Abs. 2 Satz 1 MiLoG und Artikel 5 Absatz 1 der EU-Mindestlohnrichtlinie genannten Ziele zu erreichen. Die Bundesregierung kann die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer verbindlich machen, § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG.
Hierzu führt die Mindestlohnkommission u.a. weiter aus:
Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt.
Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Evaluationskriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Fünften Berichts an die Bundesregierung umfassend dokumentiert, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird. Die Mindestlohnkommission hat die Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung nach § 10 Abs. 3 MiLoG genutzt. Die Stellungnahmen sind in einem Ergänzungsband zum Fünften Bericht der Mindestlohnkommission enthalten.
Einzelne Gesichtspunkte wurden in der Kommission unterschiedlich diskutiert und bewertet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält die Mindestlohnkommission den Vorschlag der Vorsitzenden für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Schritten zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern.
Der Beschluss der Mindestlohnkommission muss formell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung umgesetzt werden.
Quelle: u.a. Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG v. , veröffentlicht auf der Homepage der Mindestlohnkommission (il)
Fundstelle(n):
FAAAJ-94243