Instanzenzug: Az: 4 StR 502/24 Beschlussvorgehend Az: 1 KLs 28/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ besonders schweren Raubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom zu einer „Jugendstrafe“ von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken.
3a) Zwar hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Fall der Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige und von der früheren Beurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenentscheidung für die frühere und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen ist und eine nur – wie vorliegend – formelhafte Berücksichtigung der in dem einbezogenen Urteil genannten Strafzumessungserwägungen diesen Anforderungen nicht genügt (vgl. ; Beschluss vom – 4 StR 499/23).
4b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn eine Jugendstrafe in der festgesetzten Höhe von drei Jahren und sechs Monaten hat die Jugendkammer bereits aufgrund der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten und der Umstände der verfahrensgegenständlichen Taten für erforderlich gehalten. Dabei hat sie bedacht, dass die Tat des Angeklagten in der einzubeziehenden Verurteilung nur mit einer Geldauflage von 350,00 € sanktioniert wurde.
5Allerdings hat die Jugendkammer den Angeklagten nicht entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 JGG zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt; der Senat berichtigt den Tenor entsprechend (vgl. Rn. 5).
62. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.
Quentin Maatsch Momsen-Pflanz
Marks Tschakert
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR502.24.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-94054