Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots durch Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm - hier: Nichtberücksichtigung des § 1741 Abs 2 S 2 BGB beim Ausspruch der Annahme als Kind durch einen Ehegatten allein
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1741 Abs 2 S 2 BGB, § 1767 Abs 2 S 1 BGB
Instanzenzug: Az: 64 F 35/21 Beschlussvorgehend Az: 64 F 35/21 Beschluss
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Volljährigenadoption.
I.
21. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des Annehmenden und seiner Ehefrau. Der Annehmende hat bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2015 einen eigenen Hof bewirtschaftet. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls Landwirtin.
32. Der Annehmende und sein Großneffe, der Anzunehmende, haben im Jahr 2021 mit notariell beurkundetem Antrag beim Amtsgericht den Ausspruch der Adoption beantragt. Der Anzunehmende hatte den Hof des Annehmenden bereits seit dem Jahr 2015 gepachtet. Die Ehefrau des Annehmenden ist in dem Antrag (lediglich) als weitere Beteiligte aufgeführt worden.
4a) Das Amtsgericht hat die Beschwerdeführerin im Adoptionsverfahren schriftlich angehört. Diese hat in mehreren Schriftsätzen Stellung genommen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angestrebte Volljährigenadoption nicht im Sinne von § 1767 Abs. 1 BGB sittlich gerechtfertigt sei, weil sie ausschließlich wirtschaftlich motiviert und ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Antragstellern nicht gegeben sei. Zudem stünden die Interessen der Beschwerdeführerin der Adoption im Sinne von § 1769 BGB entgegen. Durch das Adoptionsverfahren sei die enge Beziehung ihrer eigenen drei Kinder zu deren Großeltern und deren Tante zerrüttet worden. Darüber hinaus würde die beantragte Adoption zur Schmälerung ihres Erb- und Pflichtteils führen und zum Verlust ihrer Stellung als Hoferbin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO. Schließlich würde die von ihr seit jeher geplante Übernahme des Familienbetriebs vereitelt. Im Übrigen entspreche der von den Antragstellern vorgetragene Sachverhalt in großen Teilen nicht der Wahrheit.
5b) In einem Termin am hat das Amtsgericht den Annehmenden und den Anzunehmenden ebenso persönlich angehört wie deren jeweilige Ehefrauen. Von diesem Termin hat die Beschwerdeführerin keine Kenntnis erhalten und hieran auch nicht teilgenommen. Im Nachhinein ist ihr ebenfalls keine Gelegenheit gegeben worden, zu dem Ergebnis dieser Anhörung Stellung zu nehmen.
6c) Mit angegriffenem Beschluss vom hat das Amtsgericht die Annahme des Anzunehmenden als Kind des Annehmenden ausgesprochen. Überwiegende Interessen der Kinder der Antragsteller im Sinne von § 1769 BGB stünden der Annahme zur Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten Interessen überwögen nicht die Interessen der Antragsteller. Das Gericht sei nach Anhörung der Beteiligten und der übrigen Familienmitglieder zu der Überzeugung gelangt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden sei. Die in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffene Regelung, nach der ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann, ist in dem Beschluss nicht erwähnt.
7d) Gegen die Annahmeentscheidung hat die Beschwerdeführerin unter dem Anhörungsrüge erhoben und diese im Wesentlichen darauf gestützt, das Amtsgericht habe im Annahmebeschluss lediglich pauschal festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Interessen die Interessen der Antragsteller nicht überwögen, ohne sich mit den von ihr vorgetragenen Interessen konkret auseinanderzusetzen beziehungsweise ihre Argumente zu erwägen. Hätte das Gericht den Vortrag der Beschwerdeführerin in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen, sei eine andere Entscheidung über die beantragte Annahme nicht ausgeschlossen.
8In einer Stellungnahme von Annehmendem und Anzunehmendem zur Anhörungsrüge ist die persönliche Anhörung der Antragsteller am erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom dahingehend ergänzt, dass sie von der persönlichen Anhörung der Antragsteller bisher nichts gewusst habe und auch nicht hierzu habe Stellung nehmen können. Dass das Amtsgericht den Schriftsatz vom zur Kenntnis genommen hat, ist nicht erkennbar.
9e) Mit angegriffenem Beschluss vom hat das Amtsgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin (nur) mit der Begründung zurückgewiesen, ihre Rüge, dass sich das Gericht nicht umfassend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe, sei unzutreffend. Das Gericht sei auf die wesentlichen Gesichtspunkte des Vortrags der Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Schriftsätzen eingegangen.
103. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
11Indem das Amtsgericht einen persönlichen Anhörungstermin der Beteiligten durchgeführt habe, ohne die Beschwerdeführerin hiervon in Kenntnis zu setzen und ohne ihr anschließend das Anhörungsergebnis mitzuteilen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, habe es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Gericht habe zudem dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, dass es sich mit den von ihr vorgetragenen Interessen und Argumenten in keinem der angegriffenen Beschlüsse auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar vorgetragen, dass der Verdacht einer in erster Linie wirtschaftlichen Motivation bestehe, was einer sittlichen Rechtfertigung und damit der Annahme als Kind entgegenstehe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag anders entschieden hätte.
12Der Annahmebeschluss sei überdies eindeutig rechtswidrig und verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Gericht habe den offensichtlich einschlägigen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 BGB) nicht berücksichtigt, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen könne. Das nicht nur verfahrens-, sondern auch materiellrechtlich rechtswidrige Vorgehen des Amtsgerichts lasse auf einen leichtfertigen Umgang mit dem Grundrechtsschutz schließen.
134. Dem Land Schleswig-Holstein sowie dem Annehmenden und dem Angenommenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegeben worden. Das Land hat von einer Stellungnahme ausdrücklich abgesehen. Der Annehmende und der Angenommene haben sich nicht geäußert. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
II.
14Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Annahmeentscheidung vom richtet und einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
151. Die gegen die Annahmeentscheidung vom gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mit der zulässig erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot erfolgreich. Der genannte Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
16a) Der Zulässigkeit steht hierbei nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin die Willkürlichkeit des Beschlusses vom erstmals mit der Verfassungsbeschwerde gerügt hat.
17aa) Zwar muss eine beschwerdeführende Person über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff.>; 129, 78 <92 f.>; stRspr) beziehungsweise um eine fachgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2833/16 -, Rn. 22).
18Diese Anforderungen der materiellen Subsidiarität änderten aber nichts daran, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nach den für die einzelnen Gerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht gehalten sind, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht, wie beispielsweise bei der Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt. Grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sind Sache des Richters (BVerfGE 112, 50 <60 f.>).
19bb) Hieran gemessen musste die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren zur Wahrung der Subsidiarität weder auf den einfachrechtlichen Verstoß gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) noch auf einen hieraus resultierenden möglichen Verstoß gegen das Willkürverbot hinweisen. Denn die Tatsache, dass es sich bei dem Annehmenden um einen Ehegatten handelte, war offenkundig. So führt das Rubrum des angegriffenen Beschlusses die Ehefrau des Annehmenden ausdrücklich als solche auf. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich zudem, dass das Gericht die Ehefrau sogar persönlich angehört hat. Rechtsausführungen zu dem einer Adoption allein durch den Annehmenden entgegenstehenden § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB seitens der Beschwerdeführerin waren daher unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht geboten.
20b) Die Beschwerdeführerin ist durch die behauptete Willkürverletzung auch beschwert Durch den Anspruch der Annahme wird sie aus ihrer bisherigen Rechtsstellung als Hoferbin in zweiter Linie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HöfeO verdrängt. Da der Angenommene den Hof der Annehmenden bewirtschaftet, ist er nunmehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO Hoferbe in erster Linie.
21c) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluss vom mit dem Ausspruch der Annahme als Kind ist willkürlich.
22aa) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 475/24 -, Rn. 7; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1086/21 -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2446/09 -, Rn. 16). Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; vgl. auch BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 422/23 - Rn. 16 und vom - 1 BvR 1188/23 -, Rn. 7). Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 375/24 -, Rn. 21).
23bb) Hieran gemessen ist der Beschluss vom mit dem Ausspruch der Annahme als Kind willkürlich. Das Amtsgericht hat das Fachrecht insoweit grob rechtsfehlerhaft angewendet, als es entgegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB die Annahme des volljährigen Anzunehmenden durch den verheirateten Annehmenden allein ausgesprochen hat. Nach zum Fachrecht allgemein vertretener Auffassung ist § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB über die Verweisungsnorm in § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf die Volljährigenadoption anwendbar (siehe nur -, Rn. 21; Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1741 Rn. 8, § 1767 Rn. 10). Der Ausspruch der Annahme durch den verheirateten Annehmenden stellt keine bloß unrichtige Rechtsanwendung dar. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist vielmehr unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, weil sie eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt. Es entspricht der wohl einhelligen Ansicht im Fachrecht, dass auch im - hier vorliegenden - Fall einer Volljährigenadoption ein Ehepaar das Kind nur gemeinsam annehmen kann (vgl. -, Rn. 23 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zudem ausführlich begründet, dass § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden kann, eine Volljährigenadoption durch einen Ehegatten allein zu ermöglichen (vgl. -, Rn. 27). Auf der Grundlage dieses Verständnisses der Regelung konnte eine Annahme durch den verheirateten Annehmenden allein daher nicht erfolgen. Der Familienstand des Annehmenden als verheiratet war dem Amtsgericht auch bekannt, wie sich sowohl aus dem Rubrum als auch den Gründen seines Beschlusses vom ergibt.
24Willkür ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich das Amtsgericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hätte und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrte. Ein möglicher sachlicher Grund, die Annahme entgegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) durch den verheirateten Annehmenden allein auszusprechen, ist vom Amtsgericht nicht erörtert worden. Es hat den Ausspruch der Adoption durch einen Ehegatten vielmehr in keiner Weise begründet. Das mag dafür sprechen, dass das Amtsgericht § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB - ebenso wie der beantragende Notar und die Beteiligten - übersehen hat. Angesichts der völlig eindeutigen und durch den Bundesgerichtshof in geringem zeitlichen Abstand zum angegriffenen Beschluss höchstrichterlich geklärten Rechtslage schließt das eine willkürliche Rechtsanwendung nicht aus. Objektiver Willkür steht ohnehin nicht von vornherein entgegen, dass dem Gericht versehentlich ein Fehler unterlaufen ist (vgl. -, Rn. 3).
25cc) Das willkürliche Übergehen des Ausschlusstatbestandes in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) kann sich auch nachteilig für die Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen der allein möglichen gemeinsamen Adoption durch den Annehmenden und seine Ehefrau anders beurteilt hätte als die Annahme durch den Annehmenden allein.
262. Da sich der angegriffene Beschluss vom als zu Lasten der Beschwerdeführerin willkürlich erweist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss auch den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem ihr die Erkenntnisse aus der persönlichen Anhörung vom nicht zugänglich gemacht worden sind und ihr deshalb die Möglichkeit der Äußerung dazu verwehrt geblieben ist.
III.
271. Der festgestellte Verstoß führt nicht zu einer Aufhebung des angegriffenen Adoptionsbeschlusses. Der Rechtsfolgenausspruch ist stattdessen auf die Beseitigung der Rechtskraft dieses Beschlusses und die Zurückverweisung an das Amtsgericht zu beschränken. Das Amtsgericht ist verpflichtet, unter Wahrung der Grundrechte der Beschwerdeführerin erneut über den Adoptionsantrag zu entscheiden. Bis zu seiner Entscheidung bleiben die Wirkungen des Adoptionsbeschlusses bestehen (vgl. BVerfGE 89, 381 <393>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 291/06 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1881/21 -, Rn. 23).
28Durch die Zurückverweisung wird der über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.
292. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
30Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250416.1bvr007624
Fundstelle(n):
RAAAJ-93951