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OFD Baden-Württemberg - S 0131

Auskunftserteilung an die Gemeinden für Zwecke der Festsetzung von Kommunalabgaben

Orientierungssatz

Eine Verfügung der OFD Baden-Württemberg regelt die Erteilung von Auskünften an die Gemeinden für Zwecke der Festsetzung von Kommunalabgaben.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO sind die Finanzbehörden verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen.

Abgaben in diesem Sinn können zum Beispiel sein:

  • Fremdenverkehrsbeiträge (§ 44 KAG Baden-Württemberg)

  • Vergnügungssteuer

  • Zweitwohnungssteuer

Mitteilungen sind nur zulässig, soweit die Angaben im Einzelfall zur Festsetzung der Abgabe erforderlich sind. Für andere Zwecke, zum Beispiel für die Erhebung oder Vollstreckung festgesetzter Abgaben, dürfen keine Mitteilungen gemacht werden. Eine Mitteilung ist auch nicht zulässig, wenn sie dazu dienen soll, die Höhe einer Abgabe in einer in Vorbereitung befindlichen Satzung festzulegen. Ferner begründet § 31 Abs. 1 AO kein Recht der Gemeinde auf Einsicht in Steuerakten.

Wenn das Finanzamt die angefragten Daten nicht hat, kann und muss es die Daten nicht mitteilen. Zu Sachverhaltsermittlungen ausschließlich zur Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AO ist das Finanzamt weder verpflichtet noch berechtigt.

Art und Umfang der jeweiligen Mitteilung richten sich nach der Bemessungsgrundlage in der jeweiligen Gemeindesatzung.

  • Für Fremdenverkehrsbeiträge kommt eine Mitteilung über die Höhe der Umsätze oder des Gewinns oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Betracht.

  • Für die Vergnügungssteuer sehen die Gemeindesatzungen bei Geldspielgeräten als Bemessungsgrundlage typischerweise die Höhe der Einspielergebnisse oder die Anzahl der Spielgeräte vor.

Die Besteuerungsgrundlagen müssen für die Festsetzung der Abgabe maßgeblich sein. Maßgeblichkeit setzt voraus, dass die Mitteilung entscheidend ist, d. h. in der mitgeteilten Höhe / Form der Entscheidung bei der Festsetzung der Abgabe zugrunde gelegt werden kann. Daher besteht zum Beispiel keine Verpflichtung, für Zwecke der Zweitwohnungssteuer die Wohnfläche einer Wohnung mitzuteilen, wenn Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer auf eine selbstgenutzte Wohnung die Miete ist, die der Steuerpflichtige für eine nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare Wohnung zu entrichten hätte. Die Wohnfläche ist in diesem Fall nicht unmittelbare Bemessungsgrundlage. Die Gemeinde müsste weitere Ermittlungen etwa zur Ausstattung und zum Baujahr der Wohnung anstellen.

OFD Baden-Württemberg v. - S 0131

Fundstelle(n):
AO-Kartei BW AO § 31 Karte Karte 1
CAAAJ-93742