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EuGH Urteil v. - C-272/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 2 EUV – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit – Richtlinie 2003/88/EG – Wöchentliche Arbeitszeit – Von Richtern geleistete Überstunden – Nationale Regelung, die einen Ausgleich durch Freizeit vorsieht und einen finanziellen Ausgleich ausschließt – Angemessene Vergütung

Leitsatz

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 2 EUV und Nr. 5 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

dahin auszulegen, dass

der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dadurch, dass sie ausschließlich die Gewährung eines Ausgleichs durch Freizeit für die Arbeitszeit vorsieht, die ein Richter für die Erledigung von Aufgaben einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben der von ihm besetzten Stelle leistet, einen finanziellen Ausgleich für die zur Erledigung dieser zusätzlichen Aufgaben geleisteten Arbeit ausschließt, sofern der Richter den ihm gewährten Ausgleich durch Freizeit tatsächlich geltend machen kann und diese Regelung nicht dazu führt, dass das Erfordernis, wonach seine Bezüge der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entsprechen müssen, angetastet wird.

Gesetze: EUV Art. 2, EUV Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2, RL 2003/88/EG Art. 3, RL 2003/88/EG Art. 5, RL 2003/88/EG Art. 6, RL 2003/88/EG Art. 7

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV, der Nrn. 5 und 7 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie der Art. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen HZ, einem Richter am Tribunalul Galaţi (Regionalgericht Galaţi, Rumänien), und diesem Gericht wegen der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Arbeitsstunden, die HZ aufgrund der zusätzlichen Aufgaben geleistet hat, mit denen er seit dem Jahr 2019 betraut war.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

3 Die Nrn. 5 und 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sehen vor:

„5.  Für jede Beschäftigung ist ein gerechtes Entgelt zu zahlen.

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, dass entsprechend den Gegebenheiten eines jeden Landes

  • den Arbeitnehmern ein gerechtes Arbeitsentgelt garantiert wird, das heißt, ein Arbeitsentgelt, das ausreicht, um ihnen einen angemessenen Lebensstandard zu erlauben;

  • die Arbeitnehmer mit einer anderen Arbeitsregelung als dem unbefristeten Vollzeitvertrag ein gerechtes Bezugsentgelt erhalten;

  • das Entgelt nur gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften einbehalten, gepfändet oder abgetreten werden darf; nach diesen Vorschriften sollten dem Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel belassen werden, damit er seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten kann.

7.  Die Verwirklichung des Binnenmarktes muss zu einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft führen. Dieser Prozess erfolgt durch eine Angleichung dieser Bedingungen auf dem Wege des Fortschritts und betrifft namentlich die Arbeitszeit und die Arbeitszeitgestaltung sowie andere Arbeitsformen als das unbefristete Arbeitsverhältnis, wie das befristete Arbeitsverhältnis, Teilzeitarbeit, Leiharbeit und Saisonarbeit.

Diese Verbesserung muss, soweit nötig, dazu führen, dass bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts, wie die Verfahren bei Massenentlassungen oder bei Konkursen, ausgestaltet werden.“

Richtlinie 2003/88

4 Art. 3 („Tägliche Ruhezeit“) der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.“

5 Art. 5 („Wöchentliche Ruhezeit“) der Richtlinie 2003/88 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.

Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden.“

6 Art. 6 („Wöchentliche Höchstarbeitszeit“) der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

a)

die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;

b)

die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“

7 Art. 7 („Jahresurlaub“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt:

„(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

„(2)  Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“

Rumänien

8 Art. 21 Abs. 1 der Legea-cadru nr. 153/2017 privind salarizarea personalului plătit din fonduri publice (Rahmengesetz Nr. 153/2017 über die Bezüge des aus öffentlichen Mitteln vergüteten Personals) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 492 vom ) (im Folgenden: Rahmengesetz Nr. 153/2017) sieht vor, dass Überstunden, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, durch bezahlte Freizeit innerhalb der folgenden 60 Kalendertage nach ihrer Leistung ausgeglichen werden müssen. Für den Fall, dass der Ausgleich durch Freizeit nicht innerhalb der in Abs. 1 vorgesehenen Frist möglich ist, bestimmt Art. 21 Abs. 2 des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 jedoch, dass Überstunden, die über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, im folgenden Monat mit einem Zuschlag von 75 % des Grundentgelts, der Bezüge, des Entgelts der Besoldungsgruppe entsprechend den geleisteten Überstunden zu zahlen sind.

9 In Anbetracht des Gebots, das im AEU-Vertrag festgelegte Ziel eines Defizits von weniger als 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) zu erreichen, und des Erlasses von Empfehlungen des Rates der Europäischen Union mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden, insbesondere der Empfehlung des Rates vom mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden (2020/C 116/01) (ABl. 2020, C 116, S. 1), hat die rumänische Regierung mehrere aufeinanderfolgende Dringlichkeitsverordnungen erlassen, die von den Bestimmungen von Art. 21 des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 dadurch abweichen, dass sie vorsehen, dass Überstunden, die Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Exekutiv- oder Führungsaufgaben über die normale Arbeitszeit hinaus leisten, sowie Arbeit an wöchentlichen Ruhetagen, gesetzlichen Feiertagen und anderen arbeitsfreien Tagen ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden, unter Ausschluss jeglichen finanziellen Ausgleichs.

10 Diese Maßnahme war ursprünglich für den Zeitraum von 2019 bis 2021 vorgesehen, und zwar in Art. 35 Abs. 1 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 114/2018 privind instituirea unor măsuri în domeniul investițiilor publice și a unor măsuri fiscal-bugetare, modificarea și completarea unor acte normative și prorogarea unor termene (Dringlichkeitsverordnung Nr. 114/2018 der Regierung zur Einführung von Maßnahmen im Bereich öffentlicher Investitionen und von steuerlich-budgetären Maßnahmen, zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsvorschriften und zur Verlängerung bestimmter Fristen) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1116 vom ) (im Folgenden: OUG Nr. 114/2018). Für das Jahr 2022 wurde sie verlängert in Art. II Abs. 1 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 130/2021 privind instituirea unor măsuri în domeniul investițiilor publice și a unor măsuri fiscal-bugetare, modificarea și completarea unor acte normative și prorogarea unor termene (Dringlichkeitsverordnung Nr. 130/2021 der Regierung zur Einführung von Maßnahmen im Bereich öffentlicher Investitionen und von steuerlich-budgetären Maßnahmen, zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsvorschriften und zur Verlängerung bestimmter Fristen) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1202 vom ) (im Folgenden: OUG Nr. 130/2021). Für das Jahr 2023 wurde die Maßnahme beibehalten, und zwar nach Art. II Abs. 1 der Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 168/2022 privind unele măsuri fiscal-bugetare, prorogarea unor termene, precum și pentru modificarea și completarea unor acte normative (Dringlichkeitsverordnung Nr. 168/2022 der Regierung betreffend bestimmte steuerliche und budgetäre Maßnahmen, zur Verlängerung bestimmter Fristen und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsvorschriften) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 1186 vom ) (im Folgenden: OUG Nr. 168/2022).

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11 HZ bekleidet seit dem das Amt eines Richters am Tribunalul Galați (Regionalgericht Galați). Dieses Regionalgericht befindet sich seit dem Jahr 2019 wegen der Nichtbesetzung bestimmter Richterstellen in einer Situation unzureichender Personalausstattung.

12 Im Zeitraum vom bis zum arbeitete HZ in der Abteilung für Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten des Tribunalul Galați (Regionalgericht Galați) und wurde anschließend im Zeitraum vom bis zum der ersten Zivilkammer dieses Gerichts zugewiesen. Nach Angaben des Klägers des Ausgangsverfahrens war in der Abteilung für Verwaltungs- und Steuerstreitigkeiten die Situation der zugewiesenen und besetzten Stellen folgendermaßen: Im Zeitraum von 2019 bis 2021 wurden neun Stellen zugewiesen, wovon sieben besetzt wurden und zwei unbesetzt blieben, im Jahr 2022 wurden neun Stellen zugewiesen, wovon fünf besetzt wurden und vier unbesetzt blieben, und im Zeitraum vom bis zum waren im Stellenplan der Ersten Zivilkammer 14 Richterstellen vorgesehen, aber nur zwölf besetzt, davon zwei mit Richtern in Elternurlaub.

13 HZ vertritt die Auffassung, dass er seit dem Jahr 2019 nicht nur die Aufgaben seiner eigenen Stelle wahrgenommen habe, sondern zum Teil auch die Aufgaben unbesetzter Stellen, die unter den Richtern verteilt worden seien, die an seinem Gericht tatsächlich im aktiven Dienst seien. Da HZ der Auffassung war, dass sich daraus die Leistung von Überstunden ergebe, beantragte er deren Vergütung in Form eines Teils der auf die unbesetzten Stellen entfallenden und durch die Zahl der tatsächlich im aktiven Dienst befindlichen Richter geteilten Nettobezüge und Zulagen für den Zeitraum von 2019 bis 2021 sowie für die folgenden Jahre bis zur Besetzung dieser unbesetzten Stellen.

14 Mit Urteil vom wies das Tribunalul Bucureоti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) die Klage von HZ auf Zahlung dieser Vergütung als unbegründet ab und begründete dies u.a. damit, dass nach Art. 35 Abs. 1 der OUG Nr. 114/2018, Art. II Abs. 1 der OUG Nr. 130/2021 und Art. II Abs. 1 der OUG Nr. 168/2022 Überstunden, die von Bediensteten des öffentlichen Dienstes mit Exekutiv- oder Führungsaufgaben über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet würden, sowie Überstunden, die an wöchentlichen Ruhetagen, gesetzlichen Feiertagen und anderen Tagen, an denen gemäß den geltenden Vorschriften während der normalen Arbeitszeit nicht gearbeitet werde, geleistet würden, nur durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden dürften.

15 HZ hat gegen dieses Urteil bei der Curtea de Apel Bucureоti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Berufung eingelegt und u.a. geltend gemacht, dass im Hinblick auf seine tatsächliche Arbeitsbelastung die Möglichkeit, die auf diese Weise geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen, nur theoretisch sei.

16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) entschieden habe, dass die finanzielle Stabilität der Richter und Staatsanwälte eine der Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz sei, und weist darauf hin, dass die OUG Nrn. 114/2018, 130/2021 und 168/2022 abweichend von der Regelung in Art. 21 des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 vorsähen, dass der Ausgleich für die in den Jahren 2019 bis 2023 von Richtern und Staatsanwälten geleisteten Überstunden nur durch Gewährung von Freizeit erfolgen könne.

17 Das vorlegende Gericht weist erstens darauf hin, dass die geltende Überstundenregelung für alle aus öffentlichen Mitteln vergüteten Arbeitnehmer in Bezug auf den Ausgleichsanspruch nicht dessen Abschaffung vorsehe, sondern nur eine Beschränkung seiner Modalitäten auf die Gewährung von Freizeit.

18 Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens führt jedoch eine Situation unzureichender Personalausstattung an einem Gericht zu einer Zunahme der von jedem bei diesem Gericht im aktiven Dienst befindlichen Richter zu erfüllenden Aufgaben sowie zu einer Erhöhung des Risikos, dass Fehler aufträten und die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der Richter und Staatsanwälte begründet werde. Außerdem könnte sich in einer solchen Situation die Gewährung eines Ausgleichs durch Freizeit als rein theoretisch erweisen, so dass die den Richtern gewährte Vergütung möglicherweise nicht den sich aus ihrem Amt ergebenden Verantwortlichkeiten entspreche.

19 Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Einstufung als Mehrarbeit anhand des tatsächlichen Arbeitsvolumens zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht allein anhand des Grades, in dem die Stellen besetzt seien, zu beurteilen sei.

20 Jedenfalls weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass zum einen der Arbeitgeber des Klägers des Ausgangsverfahrens ihm gegenüber nie einen Antrag auf Urlaub oder arbeitsfreie Tage zum Ausgleich für geleistete Überstunden abschlägig beschieden habe und zum anderen HZ für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum keinen entsprechenden Antrag gestellt habe.

21 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV, den Nrn. 5 und 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und den Art. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie 2003/88 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zahlung von Überstunden, die ein Richter wegen Personalmangels bei dem Gericht leistet, in dem er seine Tätigkeit ausübt, verbietet, in einer Situation, in der sich der Ausgleich nur durch Freizeit für Überstunden, die über die normale Arbeitszeit hinaus sowie an wöchentlichen Ruhetagen und Feiertagen geleistet werden, falls er zur Anwendung käme, negativ auf den gesetzlich vorgesehenen Jahresurlaub auswirken würde?

Zur Vorlagefrage

22 Der Vorlageentscheidung ist zunächst zu entnehmen, dass HZ beantragt, ihm einen Teil der Nettobezüge und Zulagen, die auf die Richterstellen entfallen, die in den Jahren 2019 bis 2022 und in den folgenden Jahren an seinem Gericht nicht besetzt wurden, bis zur tatsächlichen Besetzung dieser Stellen zu zahlen, und zwar als Vergütung für die Arbeitsstunden, die er zur Erledigung der Aufgaben geleistet haben will, die den Richtern oblegen hätten, deren Stellen in diesem Zeitraum und danach unbesetzt geblieben sind.

23 Das vorlegende Gericht weist zum einen darauf hin, dass HZ bei seinem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Gewährung von Freizeit gemäß den OUG Nrn. 114/2018, 130/2021 und 168/2022 für die Überstunden geltend gemacht habe, die er in dem im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraum geleistet habe. Insoweit deutet in den Akten nichts darauf hin, dass sein Arbeitgeber ihn von der Geltendmachung dieses Anspruchs abgehalten oder ihn gar an dessen Geltendmachung gehindert hätte. Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Überstunden weder vom Arbeitgeber noch vom Kläger des Ausgangsverfahrens selbst zahlenmäßig erfasst worden seien und der Kläger seine angebliche Mehrarbeit aus der Anzahl der unbesetzten Richterstellen an seinem Gericht für jedes in seinem Antrag genannte Jahr abgeleitet habe.

24 In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass die Besonderheiten der Aufgaben des Richterberufs, die eng mit der Stellung dieses Berufs zusammenhängen, eine genaue zahlenmäßige Erfassung ihrer Arbeitszeit hinsichtlich der normalen Arbeitsstunden und der Überstunden verhindern können. So weist die Rechtsprechungstätigkeit Merkmale auf, die eine Messung dieser Arbeitszeit nach den in anderen Berufen geltenden Modalitäten erschweren oder gar unmöglich machen können. Die gerichtliche Bearbeitung von Rechtssachen kann nämlich zwingenden gesetzlichen Fristen unterliegen, sie kann auf dem Gebiet der Eilverfahren – insbesondere dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – stattfinden, und sie muss allgemein dem Gebot genügen, ein Urteil in angemessener Frist zu erlassen, und all diese Umstände machen es regelmäßig erforderlich, dass Aufgaben außerhalb der normalen Arbeitsstunden erfüllt werden. Ebenso wenig darf die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen durch einen genauen Zeitplan eingeschränkt sein, über den der Richter oder das Gericht, dem er angehört, die volle Kontrolle behielte.

25 Jedenfalls ist entsprechend den Ausführungen des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass die Erforderlichkeit der Verrichtung von Mehrarbeit anhand des tatsächlichen Arbeitsumfangs eines Richters zu einem bestimmten Zeitpunkt zu prüfen ist und sich nicht allein anhand der Zahl der Stellen des Gerichts, dem dieser Richter angehört, vermuten oder schätzen lässt. Darüber hinaus wird nach den Angaben der rumänischen Regierung die Arbeitsbelastung der Richter durch den Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte, Rumänien) quantifiziert, der eine ausgeglichene Verteilung der Arbeitsbelastung unter den Gerichten sicherstellen soll und die Zahl der ihnen zuzuweisenden Richter entsprechend dieser Belastung bestimmt.

26 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat HZ bei ihm einen Antrag auf finanziellen Ausgleich für die Überstunden, die er während des in seinem Antrag genannten Zeitraums geleistet haben will, allerdings nicht auf der Grundlage der in Art. 21 Abs. 1 bis 6 des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 festgelegten allgemeinen Regelung für Überstunden, die vor der Einführung der in den OUG Nrn. 114/2018, 130/2021 und 168/2022 vorgesehenen abweichenden Regelung galt, gestellt, sondern unter Festlegung der Höhe seiner Ansprüche auf der Grundlage der Nettobezüge und Zulagen, die auf die an seinem Gericht unbesetzten Richterstellen entfallen, geteilt durch die Zahl der tatsächlich besetzten Richterstellen.

27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Entgelt“ weit auszulegen ist und insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil vom , Randstad Empleo u.a., C‑649/22, EU:C:2024:156, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Es ist festzustellen, dass HZ dadurch, dass er die Vergütung von Überstunden beantragt, die auf der Grundlage der Nettobezüge und Zulagen berechnet wurden, die auf die an seinem Gericht unbesetzten Stellen entfallen, ohne jedoch die diesen Überstunden entsprechenden Ansprüche auf Ruhezeiten oder gar die in der allgemeinen Regelung in Art. 21 Abs. 1 bis 6 des Rahmengesetzes Nr. 153/2017 vorgesehenen Ansprüche auf finanziellen Ausgleich geltend gemacht zu haben, mit seiner Klage vor dem vorlegenden Gericht offenbar die Vergütung in Frage stellt, die ihm als Richter eines Gerichts mit unzureichender Personalausstattung zusteht, und nicht die Art des Ausgleichs, der ihm für die Leistung von Überstunden zustünde.

29 Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist, wie sie durch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV, den Nrn. 5 und 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und den Art. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie 2003/88 verbürgt ist.

30 In Bezug auf die Vorschriften, um deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, ist zum einen festzustellen, dass es nicht klarstellt, inwiefern Nr. 7 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte, wonach die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Europäischen Union dazu führen muss, dass bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts ausgestaltet werden, für die Beantwortung dieser Frage relevant sein soll.

31 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des Falls des bezahlten Jahresurlaubs grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Ministrstvo za obrambo, C‑742/19, EU:C:2021:597, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Zwar scheint das vorlegende Gericht anzunehmen, dass der Ausgleich durch Freizeit für Überstunden, die über die normale Arbeitszeit hinaus sowie an wöchentlichen Ruhetagen und Feiertagen geleistet werden, falls er zur Anwendung käme, sich negativ auf das Recht auf den gesetzlich vorgesehenen Jahresurlaub auswirken würde.

33 Die dem Gerichtshof vorliegenden Akten enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die nationalen Rechtsvorschriften, die diesen Ausgleich vorsehen, negativ auf dieses Recht auswirken könnten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorlagefrage eine Prüfung anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 erfordert.

34 Nach alledem ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV und Nr. 5 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dadurch, dass sie ausschließlich die Gewährung eines Ausgleichs durch Freizeit für die Arbeitszeit vorsieht, die ein Richter für die Erledigung von Aufgaben einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben der von ihm besetzten Stelle leistet, einen finanziellen Ausgleich für die zur Erledigung dieser zusätzlichen Aufgaben geleisteten Arbeit ausschließt.

35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sowie den gerichtlichen Schutz, der dem Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten. Dabei ist die Wahrung der Unabhängigkeit dieser Einrichtungen von grundlegender Bedeutung (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört nämlich zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u.a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Der Begriff der Unabhängigkeit der Gerichte setzt u.a. voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, und dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die oder der die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder der betreffenden Einrichtung stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit dar (Urteile vom , Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und 45, vom , Escribano Vindel, C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 66, sowie vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 49).

38 Die Mitgliedstaaten verfügen zwar über ein weites Ermessen bei der Entscheidung über ihre öffentlichen Ausgaben, insbesondere bei der Festlegung der Methode zur Berechnung dieser Ausgaben und u.a. der Bezüge von Richtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 51).

39 Gleichwohl dürfen die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Insbesondere stellt, wie oben in Rn. 37 erwähnt, eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Besoldung der Richter eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar.

41 Insoweit müssen die Bezüge von Richtern, außer dass sie gerecht im Sinne von Nr. 5 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer zu sein haben, unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Kontexts des betreffenden Mitgliedstaats hoch genug sein, um ihnen eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit zu verschaffen, die sie vor der Gefahr zu schützen vermag, dass etwaige Interventionen oder etwaiger Druck von außen der Neutralität der von ihnen zu treffenden Entscheidungen abträglich sein könnten. Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor der Gefahr von Korruption schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Folglich können die Bezüge von Richtern zwar je nach dem Dienstalter und der Art der ihnen übertragenen Aufgaben variieren, doch müssen sie stets der Bedeutung der von ihnen in einem Rechtsstaat ausgeübten Funktionen entsprechen (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 60).

43 Die Beurteilung der Angemessenheit der richterlichen Bezüge setzt voraus, dass neben dem üblichen Grundgehalt die verschiedenen Zulagen und Ausgleichszahlungen, die sie u.a. wegen ihres Dienstalters oder der ihnen übertragenen Aufgaben erhalten, berücksichtigt werden, aber auch eine etwaige Befreiung von Beiträgen zur Sozialversicherung (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 61).

44 Außerdem ist die Angemessenheit der richterlichen Bezüge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation im betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen. Aus diesem Blickwinkel ist es angebracht, die Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im jeweiligen Staat zu vergleichen (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 62).

45 Überdies sollte zur Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit und allgemeiner der Qualität der Justiz in einem Rechtsstaat die Justizpolitik auch den Bezügen in anderen Rechtsberufen Rechnung tragen, um den Richterberuf für hochqualifizierte Juristen attraktiv zu machen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem entgegensteht, dass die Bezüge von Richtern geringer sind als die durchschnittlichen Bezüge von Angehörigen anderer Rechtsberufe, insbesondere derjenigen, die wie Anwälte freiberuflich tätig sind, denn sie befinden sich offenkundig in einer anderen Situation als Richter (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 63).

46 Jedenfalls dürfen nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge der Richter keinen Zweifel an der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive aufkommen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 50).

47 Schließlich müssen die Modalitäten für die Ermittlung der Bezüge von Richtern Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensmodalitäten sein können (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 64).

48 In Bezug auf den Erlass einer Gesetzgebungsmaßnahme, die unter Abweichung von der nationalen Regelung und unter Umständen einer unzureichenden Personalausstattung vorsieht, dass die zusätzliche Arbeitsbelastung eines Richters, die durch die Erledigung der Aufgaben einer an einem Gericht unbesetzten Richterstelle entsteht, nicht Gegenstand einer finanziellen Vergütung, sondern einer Gewährung eines Ausgleichs durch Freizeit ist, ist festzustellen, dass eine solche abweichende Maßnahme eine Reihe von Anforderungen erfüllen muss, damit der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gewahrt ist.

49 Erstens muss eine abweichende Maßnahme wie die in der vorstehenden Randnummer genannte ebenso wie die allgemeinen Regeln für die Ermittlung der Bezüge von Richtern, von denen sie abweicht, gesetzlich vorgesehen sein. Außerdem müssen die in dieser abweichenden Maßnahme vorgesehenen Modalitäten für die Bezüge von Richtern objektiv, vorhersehbar und transparent sein (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 66).

50 Zweitens muss die abweichende Maßnahme durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung wie das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, gerechtfertigt sein (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Die Haushaltsgründe, die den Erlass einer von den allgemeinen Vorschriften im Bereich der Bezüge von Richtern abweichenden Maßnahme gerechtfertigt haben, müssen klar dargelegt werden. Außerdem dürfen solche Maßnahmen, außer unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, nicht speziell nur auf die Mitglieder der nationalen Gerichte abzielen, sondern müssen sich in einen allgemeineren Rahmen einfügen, mit dem einer größeren Gruppe von Angehörigen des nationalen öffentlichen Dienstes ein Beitrag zu den unternommenen Haushaltsanstrengungen abverlangt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 49, vom , Escribano Vindel, C‑49/18, EU:C:2019:106, Rn. 67, und vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 69).

52 Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Haushaltskürzung erlässt, die seine Beamten und öffentlichen Bediensteten treffen, kann er somit in einer Gesellschaft, die sich durch Solidarität auszeichnet (Art. 2 EUV), beschließen, diese Maßnahmen auch auf die nationalen Richter anzuwenden (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 71).

53 Drittens muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, eine abweichende Maßnahme wie die oben in Rn. 48 angesprochene geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Ziels zu gewährleisten, muss sich auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränken und darf nicht außer Verhältnis zu ihm stehen; dies impliziert, dass die Bedeutung des Ziels gegen die Schwere des Eingriffs in den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abgewogen werden muss (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 72).

54 Wenn eine derartige Maßnahme zur Verwirklichung des oben in Rn. 50 angesprochenen, dem Gemeinwohl dienenden Ziels geeignet erscheint, muss sie jedoch Ausnahmecharakter haben und vorübergehender Art sein, d.h. sie darf nicht über den zur Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels wie den Abbau eines übermäßigen Haushaltsdefizits, erforderlichen Zeitrahmen hinaus angewandt werden (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 73).

55 Außerdem darf die Auswirkung der Maßnahme auf die Bezüge von Richtern nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 74).

56 Viertens verlangt die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit, dass die Höhe ihrer Bezüge auch dann, wenn auf sie eine Maßnahme zur Haushaltskürzung angewandt wird, die an die Existenz einer schweren wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Krise anknüpft, der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechen muss, damit sie von Interventionen oder Druck von außen verschont bleiben, durch die oder den im Sinne der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung die Unabhängigkeit ihres Urteils gefährdet und ihre Entscheidungen beeinflusst werden könnten (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 75).

57 Fünftens muss auch eine abweichende Maßnahme wie die oben in Rn. 48 genannte Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 76).

58 Auch wenn es im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Normen des Unionsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, kann er den vorlegenden Gerichten, um ihnen eine zweckdienliche Antwort zu geben, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der schriftlichen Erklärungen, über die er verfügt, Hinweise geben, die ihnen eine Entscheidung ermöglichen (Urteil vom , Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė, C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Im vorliegenden Fall obliegt es dem vorlegenden Gericht, die folgenden Gesichtspunkte zu bestätigen, die sich aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ergeben.

60 Erstens wurde die nationale Maßnahme, die die Vergütung der von einem Richter geleisteten Überstunden ausschließt, durch die OUG Nrn. 114/2018, 130/2021 und 168/2022 für den Zeitraum von 2019 bis 2022 eingeführt. Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass diese Rechtsakte Gesetzgebungscharakter haben und die in ihnen enthaltene abweichende Regelung auf das in ihnen jeweils genannte Jahr beschränkt ist.

61 Zweitens wird nach der Präambel der OUG Nrn. 114/2018, 130/2021 und 168/2022 der Erlass der genannten Rechtsakte mit der „im [AEU-Vertrag] enthaltenen Verpflichtung zur Erreichung des Zieles eines Defizits von weniger als 3 % des [BIP]“ begründet. Wie oben in Rn. 50 ausgeführt, stellt das Erfordernis, ein übermäßiges Haushaltsdefizit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 AEUV abzubauen, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel dar. Dies vorausgeschickt, wird zu prüfen sein, ob die unbesetzten Stellen vom Haushaltsplan erfasst sind, und bejahendenfalls wäre die systematische und kohärente Verfolgung des genannten Ziels zweifelhaft.

62 Außerdem gelten nach den im rechtlichen Rahmen der Vorlageentscheidung genannten Bestimmungen der OUG Nrn. 114/2018, 130/2021 und 168/2022, mit denen eine Abweichung von der Regelung für Überstunden eingeführt wird, diese Bestimmungen für das „Personal des öffentlichen Dienstes mit Exekutiv- oder Führungsaufgaben“. Folglich betreffen diese Maßnahmen nicht speziell Richter.

63 Drittens ist in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – zum einen festzustellen, dass sie geeignet sein kann, die Verwirklichung des Ziels, öffentliche Defizite abzubauen, zu gewährleisten, und dass sie im Hinblick auf das zu erreichende Ziel erforderlich sein kann.

64 Was zum anderen die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne betrifft, wird das vorlegende Gericht festzustellen haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme keine unmittelbare Kürzung der Bezüge der Richter darstellt, indem es prüft, ob sich die OUG Nrn. 114/2018, 130/2021 und 168/2022 tatsächlich darauf beschränken, das Wesen des Ausgleichs der geleisteten Überstunden auf die Gewährung der entsprechenden Freizeit zu beschränken.

65 In Anbetracht der vom vorlegenden Gericht angeführten Risiken, denen Richter aufgrund der Verrichtung von Mehrarbeit ausgesetzt sein können, wird es anhand des Sachverhalts zu prüfen haben, ob die betreffenden Richter in der Praxis nicht davon abgehalten werden oder sie sogar daran gehindert werden, diese Freizeit in Anspruch zu nehmen.

66 Jedenfalls geht insoweit, als das vorlegende Gericht nach der Angemessenheit der Bezüge von HZ fragt, aus den Rn. 44 und 56 des vorliegenden Urteils hervor, dass das vorlegende Gericht diese Angemessenheit bei Richtern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Situation im betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen haben wird, indem es die Durchschnittsvergütung der Richter mit dem Durchschnittsgehalt in diesem Staat vergleicht.

67 Die Europäische Kommission weist in ihren schriftlichen Erklärungen unter Bezugnahme auf das EU-Justizbarometer für das Jahr 2024 darauf hin, dass ein rumänischer Richter zu Beginn seiner Laufbahn Durchschnittsbezüge in Höhe des 2,9-Fachen des durchschnittlichen jährlichen Bruttogehalts in Rumänien erhalte, was das vorlegende Gericht jedoch zu prüfen haben wird.

68 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV und Nr. 5 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dadurch, dass sie ausschließlich die Gewährung eines Ausgleichs durch Freizeit für die Arbeitszeit vorsieht, die ein Richter für die Erledigung von Aufgaben einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben der von ihm besetzten Stelle leistet, einen finanziellen Ausgleich für die zur Erledigung dieser zusätzlichen Aufgaben geleisteten Arbeit ausschließt, sofern der Richter den ihm gewährten Ausgleich durch Freizeit tatsächlich geltend machen kann und diese Regelung nicht dazu führt, dass das Erfordernis, wonach seine Bezüge der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entsprechen müssen, angetastet wird.

Kosten

69 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 2 EUV und Nr. 5 der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

dahin auszulegen, dass

der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die dadurch, dass sie ausschließlich die Gewährung eines Ausgleichs durch Freizeit für die Arbeitszeit vorsieht, die ein Richter für die Erledigung von Aufgaben einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht zusätzlich zu den ihm obliegenden Aufgaben der von ihm besetzten Stelle leistet, einen finanziellen Ausgleich für die zur Erledigung dieser zusätzlichen Aufgaben geleisteten Arbeit ausschließt, sofern der Richter den ihm gewährten Ausgleich durch Freizeit tatsächlich geltend machen kann und diese Regelung nicht dazu führt, dass das Erfordernis, wonach seine Bezüge der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entsprechen müssen, angetastet wird.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:874

Fundstelle(n):
DAAAJ-93733