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Noch kein Werbungskostenabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1774Der BFH hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass auch die volle Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Anlass dazu gibt, bereits bei Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einen Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Entscheidung ist für jeden Vermieter, der Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage tätigt, wesentlich.
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(NWB UAAAJ-86018)
[i]Sind Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage bereits Werbungskosten?In dem BFH-Urteil IX R 19/24 (NWB UAAAJ-86018) stritten die Beteiligten über den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Fraglich war, ob die Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits bei deren Einzahlung oder erst bei der tatsächlichen Investition bzw. Verausgabung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
[i]Erst Verausgabung der Erhaltungsrücklage kann zu Werbungskosten führenDer BFH schloss sich der Vorinstanz und der Verwaltungsauffassung an. Danach kann trotz Zahlungsabfluss beim Wohnungseigentümer noch kein Werbungskostenabzug begründet werden. Erst die tatsächliche Verausgabung der zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen begründet den maßgeblichen Veranlassungszusammenhang zwischen den ...