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Kurzfassung zum Beitrag von Farwick, StuB 12/2025 S. 458

Zulässigkeit zur nachträglichen Änderung der Gewinnermittlungsart

Dr. Lars-Oliver Farwick

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Trifft sie eine solche Verpflichtung nicht und führen sie keine Bücher und machen keine Abschlüsse, können sie nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Der BFH hatte auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen zu entscheiden, ob ein Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten nachträglich möglich ist (, NWB QAAAJ-84499).

Sachverhalt

Der Stpfl. betreibt als Einzelhändler einen Onlinehandel mit mehreren Filialen. Er ist nicht buchführungspflichtig und ermittelt bis zum Jahr 2011 seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Veranlagungsjahr stellte er die Gewinnermittlung auf Betriebsvermögensvergleich um. Dieses erfolgte auch für das Streitjahr 2016, in dem er einen Gewinn von 20.828 € erklärte, welcher auch so veranlagt wurde. Der Gewerbeertrag wurde mit 0 ...

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