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Zulässigkeit zur nachträglichen Änderung der Gewinnermittlungsart
Anmerkungen zum
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Trifft sie eine solche Verpflichtung nicht und führen sie keine Bücher und machen keine Abschlüsse, können sie nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Der BFH hatte auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen zu entscheiden, ob ein Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten nachträglich möglich ist.
Happe, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Grundlagen, NWB PAAAE-23850
Nicht buchführungspflichtige Stpfl. können anstatt eines Betriebsvermögensvergleichs eine Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung vornehmen.
Der Stpfl. bleibt grds. an seiner Entscheidung gebunden.
Aus § 177 AO ergibt sich kein Rechtfertigungsgrund, eine nachträgliche Änderung der Gewinnermittlung herbeizuführen.
I. Einleitung
[i]Kanzler, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 2365, NWB NAAAH-92823 Happe, Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen, NWB KAAAE-23480 Die Gewinnermittlung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt grds. im Rahmen eines Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG. Hierzu gehört u. a. das Aufstellen einer Eröffnungsbilanz, das Führen von Büchern mit der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten sowie die Ermittlung des Jahresergebnisses durch Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Wenn der Gewerbetreibende nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen, so erfolgt die Gewinnermittlung durch eine sog. Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Solche Stpfl. erstellen keine Abschlüsse und unterliegen auch keinen besonderen Aufzeichnungspflichten.