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Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der Schuldner- und Insolvenzberatung
, Rev. BFH: XI R 4/25
§ 4 Nr. 15b UStG begünstigt Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Als Einrichtungen mit sozialem Charakter definiert § 4 Nr. 15b Satz 2 UStG die nach § 178 SGB III zugelassenen Träger und solche Träger, die entsprechende Verträge mit den zuständigen öffentlichen Stellen geschlossen haben. Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Subunternehmer, die in die Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen im umsatzsteuerfreien Gemeinwohlbereich eingeschaltet werden, ihrerseits eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen können.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Nach Maßgabe des SGB II erbrachte Schuldnerberatungsleistungen sind zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderliche Leistungen und damit Eingliederungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 15b UStG.
Nach Maßgabe des SGB XII erbrachte Schuldnerberatungsleistungen sind allenfalls im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der „vergleichbaren Leistungen“ nach § 4 Nr. 15b UStG steuerbefreit.
Von einer JVA beauftragte Schuldenregulierungs- und Schuldnerberatungsleistungen sind une...