Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 18 KLs 15/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge, mit der die Revision die Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht hat, da der Angeklagte die an ihn formlos übersandte Terminsmitteilung des Ermittlungsrichters nicht erhalten und daher keine Gelegenheit gehabt habe, am richterlichen Vernehmungstermin der Geschädigten im Ermittlungsverfahren teilzunehmen sowie sein Konfrontationsrecht auszuüben, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die vorgebrachte Verfahrensbeanstandung erweist sich schon deswegen als unzulässig, weil der Vortrag widersprüchlich ist (vgl. , NZWiSt 2022, 326 Rn. 37; Beschluss vom – 1 StR 117/05, NStZ-RR 2006, 181, 182; MüKoStPO/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 105, jeweils mwN). Der Verteidiger, der auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend war, hat in seiner Revisionsbegründungsschrift einerseits vorgetragen, es „stehe nicht fest“, dass die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durch Beweisbeschluss der Strafkammer angeordnete vernehmungsersetzende Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung „überhaupt in Augenschein genommen wurde“. Anderseits hat er im Gegensatz hierzu geltend gemacht, die Geschädigte sei nicht vernommen und stattdessen sei die Aufzeichnung ihrer richterlichen Videovernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Zulässigkeit der vorgebrachten Verfahrensbeanstandung steht darüber hinaus entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass der Beschluss des Ermittlungsrichters über die Anordnung der richterlichen Videovernehmung der Geschädigten und deren zeitgleiche Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger ausweislich der richterlichen Verfügung an den Angeklagten übersandt worden ist. Ob dieser den vorgenannten Beschluss erhalten und damit auf diese Weise von der Vernehmung der Geschädigten erfahren hat, hat die Revision gleichfalls nicht mitgeteilt. Eines solchen Vortrags hätte es jedenfalls vor dem Hintergrund bedurft, dass die Strafkammer in ihrem Beschluss über die Anordnung der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung der Geschädigten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte Kenntnis vom Vernehmungstermin und Gelegenheit zur Mitwirkung an der Vernehmung hatte.
Schäfer Anstötz Kreicker
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150425B3STR575.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-93457