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StuB Nr. 12 vom Seite 453

BFH äußert sich zur Gewinnrücklage bei einzelvertraglicher Übernahme von Pensionsverpflichtungen

Anmerkungen zum

Carolin Selig-Kraft, LL.M., und RA Ulrich Beeger, LL.M.

Der BFH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auf Seiten des Erwerbers eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG für einen Gewinn aus einer (einzelvertraglich) übernommenen Pensionsverpflichtung im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels gebildet werden kann. Der BFH hat sich damit erstmals zu der in der Praxis viel diskutierten und umstrittenen Rücklagenbildung bei einzelvertraglicher Übertragung von Pensionszusagen im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels positioniert, zugunsten des Stpfl.

Bolik, Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen, StuB 6/2025 S. 232, NWB AAAAJ-87805

Kernfragen

I.

1. Sachverhalt

[i]Prinz, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5629/1, NWB BAAAH-92840 Die Klägerin, eine GmbH, übernahm mit Wirkung vom als neue Arbeitgeberin und Versorgungsschuldnerin eine Pensionszusage des R (Alleingesellschafter der GmbH) vom vorherigen Arbeitgeber. Im Gegenzug erhielt sie für die Verpflichtungsübernahme entsprechende Vermögenswerte (u. a. eine Lebensversicherung). Bei der Klägerin entstand am Folgebilanzstichtag ein sog. Erwerbsgewinn i. H. von 77.881 €. Für diesen Übertragungsgewinn bildete die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG und löste diese in den Folgejahren zu je einem Fünfzehntel auf.

Das FA versagte die Rücklagenbildung mit der Begründung, § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG fände bei derartig übertragenen Pensionszusagen keine Anwendung. Der Folgearbeitgeber habe die Pensionsverpflichtung bereits nach der Sonderbewertung gem. § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG mit einem höheren Wert anzusetzen als der Vorarbeitgeber. Ein resultierender Übernahmefolgegewinn dürfe nicht durch Rücklagenbildung auf künftige Jahre verteilt werden, da Satz 5 nicht auf Satz 4 verweise. § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG sei in diesen Übertragungsfällen nicht einschlägig. Auch hätte sich die Finanzverwaltung in ihrem Anwendungsschreiben vom nicht anders positioniert.

Das FG folgte der Auffassung des FA nicht und sprach sich für die Zulässigkeit einer Rücklagenbildung nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG im Streitfall aus.

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