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Zulässigkeit der Aufstellung einer Schlussbilanz nach HR-Anmeldung
Der entschieden, dass eine im Zeitpunkt der Anmeldung einer Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister (HR) fehlende Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers (§ 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG) zeitnah nachgereicht werden darf und dies unabhängig davon gilt, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der HR-Anmeldung bereits existiert oder erst danach erstellt wird ( NWB HAAAJ-91497). Der Beitrag stellt den Beschluss des BGH vor, würdigt ihn und beleuchtet seine Folgen für die Umwandlungspraxis.
Sachverhalt
Eine inländische GmbH hatte am die Eintragung ihrer Verschmelzung zum Stichtag ins HR beantragt. Dem Antrag beigefügt waren die Anmeldung durch den Geschäftsführer und der Verschmelzungsvertrag samt Verschmelzungsbeschluss, jeweils datierend vom , sowie eine auf den Stichtag aufgestellte, am festgestellte Bilanz der GmbH.
Das Registergericht wies die GmbH mit Zwischenverfügung vom darauf hin, dass der Eintragung der Verschmelzung ins HR entgegen stehe, dass die Bilanz nicht der Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG genüge (im Streitfall war die Schlussb...