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Zulässigkeit der Aufstellung einer Schlussbilanz nach HR-Anmeldung
Anmerkungen zum
Der entschieden, dass eine im Zeitpunkt der Anmeldung einer Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister (HR) fehlende Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers (§ 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG) zeitnah nachgereicht werden darf und dies unabhängig davon gilt, ob die nachgereichte Schlussbilanz im Zeitpunkt der HR-Anmeldung bereits existiert oder erst danach erstellt wird. Der Beitrag stellt den Beschluss des BGH vor, würdigt ihn und beleuchtet seine Folgen für die Umwandlungspraxis.
Der Zulässigkeit einer zeitnahen Nachreichung einer Schlussbilanz steht der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 und 4 UmwG nicht entgegen.
Der BGH schafft mit seinem Beschluss mehr Rechtssicherheit für die gesamte Umwandlungspraxis.
Umstritten bleibt, ob eine Pflicht zur Feststellung der handelsrechtlichen Schlussbilanz besteht.
I. Sachverhalt
[i]Gehrmann, Umwandlungsrecht, Grundlagen, NWB QAAAB-04896 Eine inländische GmbH hatte am die Eintragung ihrer Verschmelzung zum Stichtag ins HR beantragt. Dem Antrag beigefügt waren die Anmeldung durch den Geschäftsführer und der Verschmelzungsvertrag samt Verschmelzungsbeschluss, jeweils datierend vom , sowie eine auf den Stichtag aufgestellte, am festgestellte Bilanz der GmbH.