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NWB Nr. 25 vom Seite 1697

Eine direkte Förderung wäre sinnvoller

Univ.-Prof. Dr. Franz Jürgen Marx | Universität Bremen

§ 7b EStG – ein Exempel für Steuerkomplexität

Im Rahmen der sog. Wohnraumoffensive soll die Sonderabschreibung steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment setzen. § 7b EStG wurde durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus v.  eingeführt und inzwischen zwei Mal geändert. Die geltende Regelung umfasst fünf Absätze mit 766 Wörtern. Hinzu kommen Verwaltungsanweisungen. Das aktuelle (NWB TAAAJ-91950) hat 35 Textseiten und 118 Randziffern. Die Norm und ihre Interpretation durch die Finanzverwaltung können mit Fug und Recht als komplex bezeichnet werden, wobei noch nicht einmal alle Zweifelsfragen beantwortet werden. Komplexität ist das Ausmaß von Vernetztheit, Eigendynamik und Intransparenz durch Unübersichtlichkeit, Unvollständigkeit und Ungenauigkeit (Helbig, Steuerkomplexität, 2018, S. 58).

Gegenstand der Sonderabschreibung ist die einzelne Wohnung, nicht das Gebäude. Mit Blick auf die in der Vorschrift genannten Zeiträume ergab sich für das Jahr 2022 eine Förderungslücke, sodass eine exakte zeitliche Abgrenzung der Maßnahmen erforderlich war. Auch sind Baukostenobergrenzen zu beachten. Inzwischen ist zudem eine Kombination der Sonderabschreibung mit der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5a EStG möglich. Für die aktuelle Förderung müssen sich die Wohnungen in einem Gebäude befinden, welches die Voraussetzungen des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse (EH 40 NH) erfüllt. Die Vorschrift berücksichtigt das Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen die Grenzen der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung beachten. Bei der Berechnung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils soll in Einkommensteuerfällen auf den Durchschnittssteuersatz abgestellt werden, was zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt. Analytisch korrekt wäre die Berücksichtigung des Differenzsteuersatzes. Der erhöhte Basiszinssatz hat eine Ausweitung des Fördervolumens zur Folge.

Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren IX R 24/24 wird vom nicht aufgegriffen. Nach der Entscheidung des NWB LAAAJ-85438) sind Aufwendungen für einen Neubau nach Abriss eines zuvor vorhandenen Gebäudes, das zwar renovierungs- und modernisierungsbedürftig war, gleichwohl aber noch bewohnbare Wohnungen hatte, nicht nach § 7b EStG förderungsfähig. Eine dauerhafte Sperre ist aber nicht im Sinne des gesetzgeberischen Ziels. Abgrenzungsfragen ergeben sich auch bei Sanierungen (vgl. Kahle, StuB 10/2025 S. 361, 363).

Die mit § 7b EStG erreichten Effekte sind noch nicht bekannt. Eine Evaluierung hat 2022 begonnen, Ergebnisse werden im laufenden Jahr erwartet. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist der Wohnungsneubau weiter rückläufig (2024 minus 14,4 %). Subventionelle Steuervergünstigungen erzeugen Mitnahmeeffekte. Eine direkte Förderung über Zuschüsse, Zinsvergünstigungen und Deregulierung wäre sinnvoller.

Franz Jürgen Marx

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1697
AAAAJ-93306