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BVerfG Urteil v. - 2 BvR 937/24

Stattgebender Kammerbeschluss: Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einer Asylsache - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von wesentlichem Tatsachenvortrag

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 71a AsylVfG 1992, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Instanzenzug: VG Frankfurt (Oder) Az: VG 8 L 316/24 .R Beschlussvorgehend VG Frankfurt (Oder) Az: VG 8 L 210/24 .A Beschluss

Gründe

1Der Beschwerdeführer, der bereits in Griechenland erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen hat, wendet sich gegen Beschlüsse, die ihm den Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylantrags versagen.

I.

21. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1996 geborener kamerunischer Staatsangehöriger. Im Jahr 2018 reiste er nach Griechenland und durchlief in den Jahren 2018 bis 2023 dort erfolglos zwei Asylverfahren in jeweils zwei Instanzen.

32. Im Jahr 2023 reiste der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, den er im Wesentlichen mit seiner Homosexualität begründete. Das Bundesamt lehnte den Antrag, den es als Zweitantrag im Sinne des § 71a des Asylgesetzes - AsylG - bewertete, mit Bescheid vom als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht gegeben seien.

43. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am Klage zum Verwaltungsgericht und stellte einen Eilantrag. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass § 71a AsylG unionsrechtswidrig sei. Einer Anwendung dieser Norm stehe außerdem entgegen, dass das Asylverfahren in Griechenland rechtlichen Mindestanforderungen nicht entsprochen habe. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Bremen setze die Anwendung von § 71a AsylG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass ein zuvor erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Einklang mit der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt worden sei. Diese Voraussetzungen seien bei den in Griechenland durchlaufenen Verfahren nicht gewahrt worden, weshalb er seine Fluchtgründe nicht vollständig habe vortragen können. Zudem stehe nicht fest, inwieweit seine Fluchtgründe im Rahmen der in Griechenland durchgeführten Verfahren überhaupt geprüft worden seien, weil das Bundesamt entgegen der ihm nach der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte obliegenden Verpflichtungen keine weiteren Informationen über die Entscheidungen und deren Inhalt bei den griechischen Behörden eingeholt hätte. Wegen seiner Homosexualität werde der Beschwerdeführer im Heimatland verfolgt; ihm sei außerdem aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen.

54. Mit angegriffenem Beschluss vom lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und den Prozesskostenhilfeantrag ab, weil der Bescheid des Bundesamts rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für einen Zweitantrag nach § 71a AsylG lägen nicht vor.

65. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge, weil in mehrfacher Hinsicht wesentlicher Vortrag nicht gewürdigt worden sei. Dies betreffe zunächst sein Vorbringen zu den Mängeln des griechischen Asylsystems, derentwegen er in Griechenland zu seinen Fluchtgründen nicht ausreichend habe vortragen können. Er habe zudem ausgeführt, dass aufgrund der systemischen Mängel des Asylsystems in Griechenland § 71a AsylG nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift ein ordnungsgemäßes Erstverfahren voraussetze, ohne dass das Verwaltungsgericht dies berücksichtigt habe. Weiter habe er dargetan, dass das Bundesamt nicht ausreichend ermittelt habe, was Gegenstand des Asylantrags in Griechenland gewesen sei. Auch sein Vortrag zu seiner Homosexualität und seiner gesundheitlichen Situation sei unzureichend beachtet worden.

76. Mit angegriffenem Beschluss vom wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück, da sie sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Bewertung des Gerichts richte.

II.

8Am erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni und und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Er rügt die Verletzung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Sache nach macht er zudem geltend, in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt zu sein.

91. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei entscheidungserheblich verletzt, weil das Verwaltungsgericht wesentliche Teile seines Vorbringens unberücksichtigt gelassen habe. Insbesondere habe er zu bestehenden Mängeln des griechischen Asylsystems wiederholt - zuletzt im Zuge des Gehörsrügeverfahrens - und unter Bezug auf fachgerichtliche Rechtsprechung vorgetragen und ausgeführt, dass deshalb kein abgeschlossenes Erstverfahren im Sinne von § 71a AsylG vorliege, ohne dass das Verwaltungsgericht sich hiermit befasst habe. Auch sein Vortrag dazu, dass das Bundesamt verpflichtet gewesen sei, die konkreten Inhalte des griechischen Asylverfahrens zu ermitteln, sei nicht erwogen worden. Zudem sei sein Vortrag zu einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat wegen der Homosexualität des Beschwerdeführers und eines ihm zustehenden Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen unzureichend gewürdigt worden.

102. Außerdem sei ihm zu Unrecht Prozesskostenhilfe verwehrt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich nämlich unzureichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Unionsrechtskonformität von § 71a AsylG zum Entscheidungszeitpunkt hoch umstritten gewesen sei.

III.

11Das Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV.

12Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG zur Entscheidung an (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt. Die Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig erhoben ist, offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

131. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durch den angefochtenen Beschluss vom rügt, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, insbesondere auch den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet.

142. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde auch begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

15a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <140 f.>; 47, 182 <187>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 <104 f.>; 47, 182 <187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <252>; 47, 182 <187 f.>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen(behauptungen) unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; BVerfGK 6, 334 <340>; 10, 41 <46>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; BVerfGK 10, 41 <46>).

16b) Gemessen daran verletzt der Beschluss vom den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit, als das Verwaltungsgericht das Vorbringen zur Unanwendbarkeit des § 71a AsylG wegen systemischer Mängel des griechischen Asylsystems und einer Ermittlungspflicht des Bundesamts hinsichtlich des dort durchlaufenen Asylverfahrens nicht in der durch Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise erwogen hat (aa). Die Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß (bb). Der Verstoß wurde durch den Beschluss vom über die fachgerichtliche Anhörungsrüge nicht geheilt, der aber seinerseits keine eigenständige Beschwer enthält (cc).

17aa) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nur hinsichtlich des Vortrags zu systemischen Mängeln des griechischen Asylsystems und einer Ermittlungspflicht des Bundesamts vor (1). Im Übrigen ist ein Gehörsverstoß nicht feststellbar (2).

18(1) Das Gericht greift den Vortrag des Beschwerdeführers dazu, dass das Asylsystem in Griechenland an systemischen Mängeln leide, weswegen er gehindert gewesen sei, seine Homosexualität geltend zu machen und wodurch sein Antrag - entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Bezugnahme auf Urteil vom - 1 LB 28/20 -, juris, m.w.N.) - nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG angesehen werden dürfe, im Beschluss vom nicht auf. Ebenso wenig erwägt das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, dass das Bundesamt - nach der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte (Bezugnahme unter anderem auf .A -, juris) - verpflichtet gewesen sei, sich Kenntnis über die Inhalte der von ihm in Griechenland durchlaufenen Asylverfahren und der Entscheidungen der griechischen Behörden zu verschaffen, weil es ansonsten nicht ohne Weiteres vom Vorliegen eines Zweitantrags nach § 71a AsylG hätte ausgehen dürfen.

19Damit setzt sich das Gericht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 71a AsylG in Bezug auf in Griechenland durchlaufene Erstverfahren und zur Frage, ob ohne Kenntnis des Bundesamts und des Gerichts von dem konkreten Gegenstand der von dem Beschwerdeführer in Griechenland durchlaufenen Asylverfahren überhaupt eine Prüfung von § 71a AsylG möglich ist, nicht auseinander, obwohl Anwendbarkeit und Anforderungen des § 71a AsylG den Kern der rechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers bilden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom lässt nicht ansatzweise erkennen, dass das Verwaltungsgericht die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente tatsächlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Im Hinblick darauf, dass die beiden von dem Beschwerdeführer erhobenen Einwände nach der Rechtsprechung verschiedener (Ober-)Verwaltungsgerichte (jeweils) dazu führen können, dass ein Asylantrag nicht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG angesehen werden darf, sondern als Erstantrag geprüft werden muss und jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, war dieses Vorbringen des Beschwerdeführers für den Verfahrensausgang jedoch maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hätte - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - jedenfalls knapp dazu ausführen müssen, weshalb den Argumenten des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist. Da das Gericht hingegen zu dem mehrfachen, vertieften und mit Judikaten anderer Gerichte belegten Vorbringen des Beschwerdeführers in Gänze schweigt, ist davon auszugehen, dass es dieses unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unbeachtet gelassen hat.

20(2) Hinsichtlich der übrigen Aspekte, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer einen Gehörsverstoß geltend macht, ist ein solcher hingegen nicht erkennbar. Sowohl zur Homosexualität als auch zu einem Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen führt das Verwaltungsgericht zumindest kurz aus oder nimmt den Bundesamtsbescheid in Bezug, der dazu Näheres enthält. Die knappen Ausführungen zeigen, dass das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zu beiden Punkten wahrgenommen und sich damit befasst hat. Dass es dabei nicht auf jedes Vorbringen des Beschwerdeführers eingeht und sich für ein anderes als das vom Beschwerdeführer vertretene rechtliche Ergebnis entscheidet, stellt keinen Gehörsverstoß dar.

21bb) Der Beschluss vom beruht auf dem aufgezeigten Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, hätte es das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis - nämlich der Feststellung der Unanwendbarkeit von § 71a AsylG im vorliegenden Fall oder der Feststellung von für die Prüfung von § 71a AsylG unzureichenden Ermittlungen des Bundesamts zum konkreten Inhalt der von dem Beschwerdeführer in Griechenland geführten Asylverfahren und daran anschließend zur Gewährung von Eilrechtsschutz - gekommen wäre. Seitens des Bundesverfassungsgerichts, das die primäre Zuständigkeit der Fachgerichte für die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 106, 28 <45>; BVerfGK 2, 102 <104>), lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Begehren des Beschwerdeführers von Rechts wegen nicht entsprochen werden dürfte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1183/09 -, juris, Rn. 31).

22cc) Der Gehörsverstoß wurde nicht durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Allerdings enthält der Zurückweisungsbeschluss im Anhörungsrügeverfahren auch keine eigenständig angreifbare Verletzung rechtlichen Gehörs.

23(1) Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen den verfassungsmäßigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch das Anhörungsrügeverfahren geheilt werden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; BVerfGK 15, 116 <119>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1719/16 -, Rn. 16). Unterbleibt dies, so ist der Zurückweisungsbeschluss des Anhörungsrügeverfahrens jedoch nur dann selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn er eine eigenständige Beschwer enthält und nicht lediglich eine bereits eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 547/07 -, juris, Rn. 8).

24(2) Nach diesen Maßstäben wurde der Gehörsverstoß durch die Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren nicht geheilt, weil sich auch der Beschluss vom zu den wiederholt vorgetragenen Argumenten des Beschwerdeführers hinsichtlich systemischer Mängel im griechischen Asylsystem und der Ermittlungspflicht des Bundesamts in keiner Weise verhält, sondern beides wiederum vollständig ausklammert. Damit lässt er die Gehörsverletzung fortbestehen, ohne aber darüber hinaus eine eigene Beschwer zu enthalten. Er wird durch die Aufhebung des Beschlusses vom gegenstandslos.

V.

25Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

VI.

26Die Kammer hebt gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

27Dadurch wird der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom gegenstandslos.

28Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

VII.

29Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250423.2bvr093724

Fundstelle(n):
AAAAJ-92937