Suchen
BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1821/22

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung

Instanzenzug: Az: M 5 K 21.2694 Beschluss

Gründe

11. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung.

2a) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 1. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 3 f.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen abschlägig beschieden hat.

3b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen Langenfeld und Fetzer sowie die Richter Maidowski, Offenloch, Frank und Wöckel gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 5 ff.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin verworfen hat.

42. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250512.2bvr182122

Fundstelle(n):
MAAAJ-92933