Instanzenzug: Az: 27 KLs 5/24
Gründe
1Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. , BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. , Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. „als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. , Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.
Menges
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260525B2STR639.24.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-92661