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Arbeitshilfe - Stand: 30.05.2025

Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen – Amtliche Muster

Mit Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster

Bundesministerium der Finanzen

Mit dem wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen aktualisiert.

Diese Neufassung ist für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten nach § 80a AO verbindlich. Die Verwendung bleibt freiwillig, ist aber für die elektronische Übermittlung unerlässlich.

Das hat zwar bestätigt, dass diese Vollmachten für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers gelten, sofern keine Einschränkungen vorliegen.

Dennoch müssen aus technischen Gründen weiterhin alle relevanten Steuernummern angegeben werden, da die Vollmachtsdatenbank noch nicht auf IdNr./W-IdNr. umgestellt ist.

Frühere Vollmachten behalten ihre Gültigkeit, unabhängig von der Übermittlungsform. Bei Änderungen der Steuernummer durch Verwaltungsmaßnahmen oder Zuständigkeitswechsel bleibt die Vollmacht wirksam.

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