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Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen während des Corona-Lockdowns
Nachdem die umsatzsteuerliche Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen, die während des Corona- Lockdowns trotz behördlicher Schließungen und zivilrechtlicher Unmöglichkeit der Leistung weiterhin von den Mitgliedern an die Studiobetreiber fortgezahlt worden sind, lange umstritten war und von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, schafft der BFH mit zwei Urteilen vom Klarheit (, NWB XAAAJ-89815, und , NWB OAAAJ-89805).
Einordnung
Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzbesteuerung, wenn diese
• von einem Unternehmer,
• im Rahmen seines Unternehmens,
• im Inland und
• gegen Entgelt (= Leistungsaustausch)
erbracht werden.
Wann immer kein Leistungsaustausch zwischen Leistendem (Erbringung einer Leistung) und Leistungsempfänger (Erbringer einer Gegenleistung), d. h. ein Zusammenspiel zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen ist, besteht – mangels Steuerbarkeit des Umsatzes – grds. kein Raum für die Umsatzbesteuerung.
Ob ein erforderliches Leistungsaustauschverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger tatsächlich besteht, ist insbeson...