Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Parallelimporte und Verrechnungspreise
BFH, Urteil v. 11.12.2024 - I R 41/21
[i]BFH, Urteil v. 11.12.2024 - I R 41/21, NWB JAAAJ-90562 In diesem Aufsatz wird das , NWB JAAAJ-90562 besprochen. Der Urteilsfall betrifft die in Betriebsprüfungen seit langer Zeit strittige Thematik der Auswirkungen von Parallelimporten auf Verrechnungspreise. Der BFH hat in seinem Urteil dazu Stellung bezogen, ob das Ausbleiben einer separaten Vergütung für eine inländische Pharmavertriebsgesellschaft für ihre Marketingaktivitäten, die auch den Absatz von Parallelimporten steigern, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann. Der BFH hat dies im Urteilsfall bejaht. Aufgrund von Rechtsfehlern bei der Prüfung der Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung wurde der Fall an das FG Nürnberg zurückverwiesen, das nun im zweiten Rechtsgang die Prüfung unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Grundsätze durchzuführen und Feststellungen zur verdeckten Gewinnausschüttung der Höhe nach zu treffen hat. Dieser Beitrag fasst das Urteil zusammen, stellt eine Würdigung, insbesondere aus ökonomischer Perspektive, an und leitet Praxisfolgen ab.
Bei Parallelimporten kann eine verhinderte Vermögensmehrung und damit einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer konzerneigenen Vertriebsgesellschaft zugunsten der Konzernmuttergesellschaft nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass Parallelimporte nicht im eigentlichen Interesse der Konzernmutter liegen.
Eine Vertriebsgesellschaft übt ihre Marketingaktivitäten im Interesse des Gesamtkonzerns aus, der wirtschaftlich auch von den Parallelimporten profitiert.
Bonuszahlungen können als möglicher Ausgangspunkt für eine etwaige Vergütung der Parallelimporte dienen, wobei ein Aufschlag im Verhältnis von Parallelimporten und Direktverkäufen (Gesamtumsätzen des Konzerns im Inland) denkbar ist. Diese Vergütung kann einen angemessenen Mindestwert darstellen, ist jedoch ggf. durch eine Fremdvergleichsprüfung (intern, extern oder hypothetisch) zu bestätigen, wobei auch die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils auf Ebene der Muttergesellschaft zu berücksichtigen ist.