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STFAN Nr. 6 vom

Veranlagungsformen

Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels

Die Ermittlung und Festsetzung der Einkommensteuer wird auch als Veranlagung bezeichnet. Dabei ist der Veranlagungszeitraum gem. § 25 Abs. 1 EStG das Kalenderjahr. In Abhängigkeit von der persönlichen Lebenssituation werden verschiedene Formen der Veranlagung ermöglicht, die im folgenden Beitrag näher beleuchtet werden.

Einzelveranlagung

Grundsätzlich muss jeder Steuerpflichtige gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG seine eigene Steuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum abgeben, wenn einer der Gründe in § 46 Abs. 2 EStG erfüllt ist. Besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht, kann freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Bei der Einzelveranlagung wird die tarifliche Einkommensteuer nach dem Grundtarif in § 32a Abs. 1 EStG bemessen.

Veranlagung von Ehegatten

Ehegatten oder Lebenspartner können, sofern die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und der Einzelveranlagung von Ehegatten (§ 26a EStG) wählen. Die Wahl der Veranlagungsart hat unmittelbare Auswirkung auf den anzuwendenden Steuertarif. § 2 Abs. 8 EStG bestimmt, dass die Vorschriften für Ehegatten auch für eingetragene Lebenspartner anzuwenden sind.

Damit eine Ehegattenveranlagung durchgeführt werden kan...