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Änderungen bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen gem. § 174 AO
Fehlerhafte Steuerbescheide können gravierende Folgen haben – insbesondere, wenn ein Sachverhalt mehrfach oder falsch berücksichtigt wurde. § 174 AO bietet in solchen Fällen die Möglichkeit zur Korrektur. Der Beitrag erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung zulässig ist – vorausgesetzt, der Bescheid steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder ist vorläufig ergangen.
Einführung in die Korrekturnorm
Wenn ein wirksam bekannt gegebener Verwaltungsakt fehlerhaft ist, benötigt man eine anzuwendende Korrekturnorm, um diesen Fehler zu beheben. Eine dieser Normen ist § 174 AO, welcher bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen Anwendung findet.
Die Vorschrift kann verwirrend wirken, da der Gesetzeswortlaut teilweise kompliziert formuliert ist. Daher ist das richtige Verständnis für die Korrekturnorm von Bedeutung, damit bei der Anwendung und Prüfung der Vorschrift keine Fehler unterlaufen.
Anwendbarkeit und Bedeutung des § 174 AO
§ 174 AO ist nur auf Steuerbescheide oder diesen gleichgestellten Verwaltungsakten (z. B. Feststellungsbescheide gem. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO) anwendbar. § 174 AO ist nicht bei der Änderung von fehlerhaften sonstigen Verwaltungsakten zu prüfen.
Um § 174 AO anwenden zu können, dürfen die fehlerhaften Bescheide nicht unte...