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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1440/23

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde eines Kraftfahrzeugherstellers in einem "Dieselverfahren" unzulässig - konkrete Beschwer im jeweiligen Verfahren auch bei Verfassungsbeschwerden gegen Leitentscheidungen des BGH erforderlich - zudem keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von rügefähigen Rechten durch Bildung eines Hilfszivilsenats am BGH für "Dieselfälle"

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, § 21e Abs 3 S 1 GVG, § 21f Abs 1 GVG

Instanzenzug: Az: VIa ZR 1031/22 Beschlussvorgehend Az: VIa ZR 1031/22 Urteil

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) des Bundesgerichtshofs betreffend die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Käufer von Dieselfahrzeugen in sogenannten Dieselverfahren wegen Verletzung eines Schutzgesetzes vom Fahrzeughersteller Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) verlangen können. Ferner richtet sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der gegen das Urteil von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrüge.

I.

2 1. Die Beschwerdeführerin wurde im Ausgangsverfahren vom Käufer eines von ihr hergestellten und veräußerten Kraftfahrzeugs wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

3 a) In erster Instanz gab das Landgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) überwiegend statt. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt ab. Es vertrat unter anderem die Auffassung, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht schlüssig dargelegt habe und eine Haftung der Beschwerdeführerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV bereits daran scheitere, dass die genannten Vorschriften der EG-FGV keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellten. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche kämen schon im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung nicht in Betracht.

4 b) Auf die dagegen eingelegte Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof - VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) - mit hier angegriffenem Urteil vom - VIa ZR 1031/22 - (juris) das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klage betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs abgewiesen worden war, und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Dabei begegnete es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung wegen vorsätzlicher (sittenwidriger) Schädigung verneint hatte. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom , M.-B. G., C-100/21, EU:C:2023:229) erstmals im hier angegriffenen Urteil - sowie in den an dem selben Tag verkündeten Urteilen in den (mit dem Ausgangsverfahren gemeinsam verhandelten) Verfahren VIa ZR 335/21 (BGHZ 237, 245-280) und VIa ZR 533/21 -, dass eine Haftung der Fahrzeughersteller nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens in Betracht komme.

5 In den Entscheidungsgründen des Urteils, das der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, wird an mehreren Stellen auf Ausführungen des Urteils im Verfahren - VIa ZR 335/21 - verwiesen. Letzteres war nach Angaben der Beschwerdeführerin ab auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar.

6 c) Die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies dieser durch ebenfalls angegriffenen Beschluss vom - VIa ZR 1031/22 - als unbegründet zurück.

7 d) Im erneuten Berufungsverfahren hob das Berufungsgericht - auf die Berufung der Beschwerdeführerin und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers des Ausgangsverfahrens - mit Urteil vom die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Dabei folgte es der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung, wonach eine Haftung der Beschwerdeführerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Betracht komme. Es verneinte aber einen darauf gestützten Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens letztlich deswegen, weil dem Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung kein Schaden verblieben sei.

8 2. Der VIa. Zivilsenat (Hilfssenat) wurde durch Beschluss des Präsidiums des mit Wirkung zum "vorübergehend als Hilfsspruchkörper" eingerichtet, dem für die ab diesem Zeitpunkt neu eingehenden Verfahren die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zugewiesen wurde, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (Nr. 141/2021 vom ) wurde unter anderem mitgeteilt, dass das Präsidium die vorübergehende Einrichtung des Hilfssenats aufgrund der anhaltend hohen Eingangszahlen in sogenannten Dieselverfahren und angesichts der Überlastung des damit bislang in erster Linie befassten VI. sowie des VII. Zivilsenats beschlossen habe. Die Zuständigkeit für die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers als Sonderform einer Vertretungsregelung zur Bewältigung einer vorübergehenden Überlastung liege beim Präsidium (§ 21e Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes <GVG>).

9 Der Vorsitz des bis heute bestehenden VIa. Zivilsenats war und ist - dem Präsidiumsbeschluss vom sowie den Geschäftsverteilungsplänen für die nachfolgenden Jahre entsprechend - mit einer Richterin am Bundesgerichtshof besetzt.

II.

10 Die Verfassungsbeschwerde, die die Beschwerdeführerin noch vor Abschluss des erneuten Berufungsverfahrens erhoben hat, richtet sich gegen das VIa ZR 1031/22 - sowie gegen den Anhörungsrügebeschluss des VIa ZR 1031/22 -.

11 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ihre Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben worden und auch nach der klageabweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts vom weiterhin zulässig sei. Sie sei als Adressatin des angegriffenen Urteils selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die vom Bundesgerichtshof im angegriffenen Urteil niedergelegten rechtlichen Maßstäbe kämen im Ausgangsverfahren sowie voraussichtlich in einer Vielzahl weiterer anhängiger Zivilverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin zur Anwendung. Auch die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten dauere fort.

12 Die Beschwerdeführerin rügt - in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG - eine Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten beziehungsweise Grundrechten im Hinblick auf die Einrichtung und Besetzung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) sowie auf eine unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (1.), bezüglich des Ablaufs des Revisions- und des Anhörungsrügeverfahrens (2.) und schließlich hinsichtlich des Inhalts des angegriffenen Revisionsurteils (3.).

13 1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da von Regelungen abgewichen worden sei, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienten. Die - nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf § 21e Abs. 3 GVG gestützte - Einrichtung des VIa. Zivilsenats (Hilfssenats) durch Beschluss des Präsidiums verstoße gegen § 130 Abs. 1 GVG, der die Einrichtung von Zivil- und Strafsenaten beim Bundesgerichtshof regele. Ungeachtet dessen könne die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers am Bundesgerichtshof nicht auf § 21e Abs. 1, Abs. 3 GVG gestützt werden. Die angegriffenen Entscheidungen seien somit durch einen ohne gesetzliche Grundlage eingerichteten Hilfssenat ergangen. Sähe man dies anders, wären jedenfalls die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an eine auf § 21e Abs. 3 Satz 1GVG gestützte Einrichtung von Hilfsspruchkörpern, die auch für Hilfszivilsenate gelten müssten, nicht erfüllt.

14 Eine weitere Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liege darin begründet, dass der Vorsitz im VIa. Zivilsenat entgegen § 21f Abs. 1 GVG nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof beziehungsweise der Präsidentin des Bundesgerichtshofs besetzt worden sei.

15 b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei ferner dadurch verletzt, dass der VIa. Zivilsenat drei - nach Auffassung der Beschwerdeführerin - entscheidungserhebliche unionsrechtliche Fragen ("Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung", "Grenzwertrelevanz von Funktionen", "Mindestschaden"), die weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits beantwortet noch offenkundig klar zu beantworten seien, offensichtlich unhaltbar entgegen Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht dem Gerichtshof vorgelegt habe.

16 2. a) Das angegriffene Urteil verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot, da der Bundesgerichtshof in willkürlicher Anwendung von § 313 Abs. 3 ZPO die von ihm bejahte Möglichkeit einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im angegriffenen Urteil nicht näher begründet, sondern stattdessen auf Ausführungen in dem erst ab auf der Homepage des Bundesgerichtshofs abrufbaren Urteil in der Sache - VIa ZR 335/21 - verwiesen habe. Ferner liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung vor. Denn das im Verfahren - VIa ZR 335/21 - gegen einen anderen Hersteller ergangene Urteil sei insgesamt auf 40 Seiten umfassend begründet worden, während das angegriffene Urteil gegen die Beschwerdeführerin nur zehn Seiten umfasse und stattdessen auf 37 Seiten des Urteils - VIa ZR 335/21 - verweise.

17 b) Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er habe im angegriffenen Urteil mit Blick auf drei Gesichtspunkte ("Tatbestandswirkung der EG-Typengenehmigung", "Grenzwertrelevanz von Funktionen", "§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze") entscheidungserheblichen wesentlichen Vortrag der Beschwerdeführerin übergangen und jeweils gebotene Hinweise auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung unterlassen. In dem angegriffenen Anhörungsrügebeschluss habe er diese Gehörsverstöße vertieft sowie Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge selbst übergangen.

18 3. Schließlich verletze das angegriffene Urteil Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, da der Bundesgerichtshof sowohl durch die Anwendung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze als auch durch die Annahme eines "Mindestschadens" in Höhe von 5 % des Kaufpreises ohne möglichen Gegenbeweis (im Rahmen seiner Ausführungen zur Bemessung des Differenzschadens) die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten habe.

III.

19 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme-voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie - sowohl soweit sie sich gegen den angegriffenen Beschluss (1.) als auch soweit sie sich gegen das angegriffene Urteil richtet (2.) - unzulässig ist.

20 1. Die sich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden richtende Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil dieser Beschluss keine eigenständige Beschwer für die Beschwerdeführerin begründete.

21 Der Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28). Eine eigenständige Beschwer kann vorliegen, wenn die verfassungsrechtliche Rüge den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 202/24 -, Rn. 5). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren hingegen lediglich die Korrektur des vom Beschwerdeführer gerügten Gehörsverstoßes, wird also - aus seiner Sicht - der vorangegangene Verstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch die Zurückweisung der Anhörungsrüge bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 653/20 -, Rn. 28 m.w.N.).

22 Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrem auf den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge bezogenen Vorbringen im Ergebnis lediglich - auch soweit sie dabei Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren selbst als übergangen ansieht - die Fortdauer der aus ihrer Sicht schon vorangehend durch das Revisionsurteil bewirkten Gehörsverstöße. Darin allein liegt nach den zuvor genannten Maßstäben keine eigenständige mit dem angegriffenen Beschluss verbundene Beschwer. Andere Umstände, die eine solche begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren vorliegend nicht verkürzt.

23 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie deswegen unzulässig, weil eine Beschwerdebefugnis (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) weder von der Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich ist.

24 a) Die Beschwerdebefugnis setzt die hinreichend begründete Behauptung voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein. Dazu müssen sowohl die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit als auch die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 159, 355 <375 Rn. 25> - Bundesnotbremse II; Urteil des Ersten Senats vom - 1 BvR 460/23 -, - 1 BvR 611/23 -, Rn. 28 - Strompreisbremse).

25 Die Beschwerdeführerin hat weder eine unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit durch das angegriffene Urteil (b) noch die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (c) hinreichend dargelegt; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch sonst nicht ersichtlich.

26 b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angegriffenen Urteils zwar selbst betroffen (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 Rn. 57> m.w.N.). Es fehlt indes an der gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit (Beschwer). Diese ergibt sich weder aus dem Tenor des angegriffenen Urteils (aa) noch aus sonstigen Gründen (bb).

27 aa) (1) Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in der Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten. Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht. Rechtsausführungen sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient (vgl. BVerfGE 140, 42 <54 f. Rn. 48> m.w.N.).

28 (2) Aus dem Tenor des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs ergibt sich keine Beschwer im zuvor beschriebenen Sinn. Der Tenor "Aufhebung und Zurückverweisung" bestimmte nicht verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund eines festgestellten Sachverhalts für die Parteien des Ausgangsverfahrens am Ende eintreten. Dies geschah erst durch das - von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene - verfahrensabschließende Urteil des Berufungsgerichts nach im Revisionsverfahren erfolgter Zurückverweisung. Die Bindungswirkung des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs nach § 563 Abs. 2 ZPO ändert daran nichts. Denn auch insoweit handelt es sich lediglich um Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung, die für sich allein noch keine Beschwer im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG begründen (vgl. BVerfGE 8, 222 <224 f.>; 78, 58 <68>; 140, 42 <54 f. Rn. 48> m.w.N.; BVerfGK 14, 6 <7 unter III.1.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2343/06 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 174/18 -, juris, Rn. 13). Dies gilt jedenfalls so lange - wie hier - der Prozessausgang trotz Bindungswirkung offenbleibt, der Beschwerdeführer also im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann. Einer der anerkannten eng begrenzten Ausnahmefälle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine allein in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung liegende Belastung (vgl. BVerfGE 140, 42 <55 f. Rn. 49-53>) ist vorliegend nicht gegeben.

29 bb) Auch bei Rückgriff (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 Rn. 56>) auf die allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstäbe ergibt sich keine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin.

30 (1) Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur potentiell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>; 114, 258 <277>; 140, 42 <58 Rn. 59>). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Verfassungsbeschwerde erhoben wird (vgl. BVerfGE 140, 42 <57 f. Rn. 58>; 159, 223 <269 Rn. 86>; 161, 299 <334 Rn. 82> - Impfnachweis (COVID-19)). Unmittelbare Betroffenheit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 125, 39 <75 f.>; 126, 112 <133>; 140, 42 <58 Rn. 60> m.w.N.). Eine Vorschrift muss danach - ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedarf - in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirken, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten Zeitpunkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 53, 366 <389>; 140, 42 <58 Rn. 61>).

31 Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 59 f.>).

32 (2) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das angegriffene, die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisende Urteil des Bundesgerichtshofs weder bereits aktuell noch unmittelbar auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Ausgangsfall eingewirkt. Eine konkrete Einwirkung auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Sinne spürbarer Rechtsfolgen, insbesondere in Form einer Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, konnte im Ausgangsfall erst durch das zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangene Urteil des Berufungsgerichts bewirkt werden. Dabei stand der Ausgang des erneuten Berufungsverfahrens nicht von vornherein fest. Bindungswirkung im Sinne von § 563 Abs. 2 ZPO entfaltete das angegriffene Revisionsurteil nur insoweit, als der Bundesgerichtshof die grundsätzliche Möglichkeit eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6, § 27 Abs. 1 EG-FGV bejaht hatte. Denn nur auf dieser rechtlichen Beurteilung beruhte die Aufhebung unmittelbar (vgl. dazu BGHZ 163, 223 <233>; -, juris, Rn. 7). Ob das Berufungsgericht dem Kläger einen solchen Schadensersatzanspruch letztlich zusprechen würde, hing vom Vorliegen der im Einzelnen noch zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen ab. Ferner erschien - wie letztlich auch eingetreten - eine Klageabweisung wegen einer den Differenzschaden aufzehrenden Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile und des Restwerts des Fahrzeugs im Zuge der Vorteilsausgleichung möglich.

33 (3) Zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde lag danach eine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin nach den genannten Maßstäben nicht vor. Die Frage, ob und welche Auswirkungen es hätte, wenn eine solche während des laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens noch eingetreten wäre, stellt sich vorliegend nicht. Denn die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren mit ihrem Begehren mittlerweile obsiegt. Das Berufungsgericht hat die gegen sie gerichtete Schadensersatzklage durch Urteil vom abgewiesen. Eine Beschwer nach den zuvor dargestellten Maßstäben ist bezogen auf das vorliegend maßgebliche Ausgangsverfahren bei der Beschwerdeführerin folglich bis heute und auch endgültig nicht eingetreten.

34 (4) Auf eine mögliche Beschwer in anderen Verfahren kommt es nicht maßgeblich an. Eine solche lässt sich mangels Bindungswirkung der vorliegend angegriffenen Rechtsprechungsgrundsätze für andere Verfahren (vgl. BVerfGE 140, 42 <61 Rn. 70 ff.>) und angesichts der stets im Einzelfall zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen bereits nicht allgemein vorhersehen. Ungeachtet dessen setzt die Beschwerdebefugnis für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eine konkrete Beschwer im konkreten Fall voraus. Die Verfassungsbeschwerde ist weder als Popularklage konzipiert (vgl. BVerfGE 49, 1 <8>) noch ist sie ein Instrument, um Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs einer allgemeinen verfassungsrechtlichen Kontrolle, losgelöst von einer konkreten Beschwer im jeweiligen Fall, zu unterziehen.

35 c) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte durch das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde (aa) sind weder hinsichtlich der gegen die Einrichtung, das Bestehen und die Besetzung des Hilfssenats erhobenen Rügen (bb) noch hinsichtlich der weiteren Rügen (cc) erfüllt.

36 aa) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (vgl. BVerfGE 151, 67 <84 f. Rn. 49> m.w.N.). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit diesen zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23>; 159, 223 <270 Rn. 89> - Bundesnotbremse I, jeweils m.w.N.). Zweck der Begründungsanforderungen ist es, dem Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, den Hoheitsakt ohne weitere Ermittlungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 149, 346 <360 Rn. 25>).

37 bb) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen der Entscheidung durch einen - nach ihrer Auffassung - gesetzeswidrig eingerichteten und besetzten Hilfssenat rügt, sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich weder mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben (1) noch mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und dem konkret zu beurteilenden Fall (2) hinreichend auseinander.

38 (1) (a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327> m.w.N.).

39 Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird. Sie können daher die Beachtung der gesetzlichen wie der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung fordern und deren Missachtung als Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 69> m.w.N.).

40 Für die Annahme eines Verstoßes gegen das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt indes nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 87, 282 <284>; 131, 268 <312>; 135, 155 <231 Rn. 179>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine vom Gericht vorgenommene fehlerhafte Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsregelungen geltend gemacht, beschränkt sich der Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts auf die Prüfung, ob das Fachgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Zuständigkeitsnorm objektiv willkürlich, also bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 87, 282 <284 f.>; 131, 268 <312>; 138, 64 <87 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 21 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 28). Zu den Zuständigkeitsregelungen, deren Anwendung und Auslegung nur dem zuvor beschriebenen eingeschränkten Kontrollmaßstab unterliegt - jedenfalls dann, wenn es sich um einfachrechtliche handelt (vgl. BVerfGE 138, 64 <90 Rn. 77> zu einer strengeren Prüfung bei Art. 100 Abs. 1 GG) -, gehören auch solche, die das Präsidium eines Gerichts bei Beschlüssen über die Geschäftsverteilung zu berücksichtigen hat, insbesondere die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 29 <dort jeweils im Klammerzusatz>).

41 Ob eine Entscheidung auf Willkür beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGE 131, 268 <312>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 558/22 -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.).

42 (b) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht hinreichend auseinander.

43 Die Beschwerdeführerin verkennt bereits, dass der Kontrollmaßstab vorliegend auf eine Willkürprüfung in dem zuvor beschriebenen Sinn beschränkt ist. Denn die Verfassungsbeschwerde betrifft nach ihrem Vorbringen allein die behauptete fehlerhafte Anwendung und Auslegung einfachrechtlicher Zuständigkeitsregelungen durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs. Auf den von der Beschwerdeführerin angesprochenen strengeren, über eine Willkürprüfung hinausgehenden Prüfungsmaßstab kommt es hingegen nicht an. Dieser gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde die Verfassungsmäßigkeit einer Zuständigkeitsregel betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 22). Dies wäre der Fall, wenn in Frage steht, ob eine bestimmte im Gesetz oder Geschäftsverteilungsplan oder an anderer Stelle getroffene Zuständigkeitsregel den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unmittelbar an Bestand und Beschaffenheit der Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters stellt (etwa: "abstrakt-generell"), genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 581/03 -, juris, Rn. 15-20, 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 23-26, 29). Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in diesem Sinne macht die Verfassungsbeschwerde weder geltend noch liegt eine solche nach ihrem Vorbringen auf der Hand.

44 Die mit Blick auf den eingeschränkten Kontrollmaßstab des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Darlegung, dass das Präsidium des Bundesgerichtshofs bei der Einrichtung und der Besetzung des VIa. Zivilsenats einfachrechtliche Regelungen, insbesondere § 21e Abs. 3 GVG und § 21f Abs. 1 GVG, gerade objektiv willkürlich und/oder unter Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt oder angewendet hat, nimmt die Verfassungsbeschwerde weitgehend entweder gar nicht oder - nicht zuletzt aus den nachfolgend genannten Gründen - nicht hinreichend vor. Auf der Hand liegende Umstände, die für solche Verstöße sprächen und eine Darlegung der Beschwerdeführerin ausnahmsweise entbehrlich machten, sind nicht ersichtlich.

45 (2) Auch setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und dem konkreten Fall hinreichend auseinander.

46 (a) Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in ständiger, die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG, Urteil vom - II 1113/28 -, RGSt 62, 309-311 m.w.N.) fortführender Rechtsprechung entschieden, dass die Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (beim Landgericht) beziehungsweise eines Hilfsstrafsenats (beim Oberlandesgericht) zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen des Präsidiums nach § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG zählt (vgl. nur -, BGHSt 33, 303-306, juris, Rn. 3-7; Urteil vom - 3 StR 267/99 -, juris, Rn. 11; Urteil vom - 3 StR 376/08 -, BGHSt 53, 268-283, juris, Rn. 10; Beschluss vom - 5 StR 70/15 -, juris, Rn. 9 sowie zuletzt Beschluss vom - StB 13/22 -, juris, Rn. 30 f.), und zwar auch ohne Besetzung des Vorsitzes durch einen Vorsitzenden Richter (vgl. nur -, BGHSt 31, 389-395, Rn. 9-12; Urteil vom - 4 StR 398/85 -, BGHSt 33, 303-306, Rn. 3 f.).

47 (b) Die Beschwerdeführerin hält hingegen eine auf § 21e Abs. 3 GVG gestützte Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers durch Präsidiumsbeschluss sowie die Besetzung des Spruchkörpervorsitzes nicht mit einem Vorsitzenden Richter oder einer Vorsitzenden Richterin nicht allein bezogen auf den Bundesgerichtshof, sondern auch generell für unzulässig. Dabei stellt sie die einschlägige Rechtsprechung zur Bildung von Hilfsspruchkörpern bei den Strafgerichten weder im Gesamtzusammenhang dar noch setzt sie sich mit ihren zentralen Rechtsprechungsgrundsätzen und den sie tragenden Erwägungen vollständig und ins Einzelne gehend auseinander. Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich in wesentlichen Teilen auf die Darstellung, wie die Vorschriften der § 21e Abs. 1, Abs. 3, § 130 Abs. 1, § 21f Abs. 1 GVG aus Sicht der Beschwerdeführerin auszulegen seien. Die Beschwerdeführerin geht dabei von ihrer eigenen - weitgehend nicht näher belegten - Deutung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschriften aus. Entstehungsgeschichte und Gesetzesmaterialien, die bei Erfassung des maßgeblichen objektiven Willens ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 168, 1 <40 Rn. 118>), bezieht sie in ihre Deutung nicht ein. Mit gegenteiligen Argumenten aus der angeführten Rechtsprechung der Strafsenate setzt sie sich - soweit überhaupt - nicht vertieft auseinander. Dort angesprochene tatsächliche Unterschiede zwischen einem Hilfsspruchkörper und einem regulären Spruchkörper blendet sie in ihrer Argumentation weitgehend aus. Auch fehlen eine Darlegung und Auseinandersetzung damit, ob und inwieweit sich das Verständnis der Beschwerdeführerin mit der von Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auslegung der genannten Vorschriften und deren Hintergrund in Einklang bringen lässt. So setzt sich die Beschwerdeführerin bereits nicht mit dem allgemein vorherrschenden Verständnis von Aufgaben und Bedeutung der Geschäftsverteilung auseinander. Mit dem Regelungszweck der von ihr angeführten Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 GVG und ihrer nicht allein von der Entscheidung des Bundesministers der Justiz, sondern auch von der Haushaltsplanung des Bundes abhängigen Umsetzung setzt sie sich ebenfalls nicht auseinander.

48 (c) Soweit die Beschwerdeführerin Verstöße gegen die von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Einrichtung von Hilfsspruchkörpern rügt, stellt sie diese Rechtsprechung bereits nicht vollständig und in den Einzelheiten richtig dar. Sie setzt sich darüber hinaus nicht hinreichend damit auseinander, ob und inwieweit diese auf den vorliegenden Fall der Einrichtung eines Hilfssenats in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof übertragbar sind. So mag es, um einen Gesichtspunkt herauszugreifen, zwar zutreffen, dass das für Strafsachen geltende Beschleunigungsgebot als Grund für die Einrichtung eines solchen Hilfssenats nicht herangezogen werden kann; die Beschwerdeführerin geht aber nicht darauf ein, dass stattdessen das für alle Gerichtszweige geltende (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Gebot wirksamen Rechtsschutzes zu berücksichtigen sein könnte, das auch den Aspekt eines Rechtsschutzes innerhalb angemessener Zeit umfasst (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Zuletzt verkennt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den genannten Anforderungen der Sache nach zunächst um eine fachgerichtliche Auslegung des einfachen Rechts handelt. Es hätte insoweit einer näheren Begründung bedurft, inwieweit daraus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt.

49 (d) Weiter geht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend auf die Umstände des konkreten Falls ein.

50 Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen ihrer Ausführungen - vor allem soweit sie die Frage aufwirft, ob für die Einrichtung eines Hilfssenats überhaupt Bedarf bestehe - die konkrete Ausgangslage, in der das Präsidium des Bundesgerichtshofs den vorliegenden Hilfssenat einrichtete, unberücksichtigt. Weder geht sie auf die ungewöhnlich große und seit langer Zeit auf hohem Niveau verbleibende Anzahl an Dieselverfahren mit sich fortlaufend neu aufwerfenden rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen ein, noch befasst sie sich mit den vor der Errichtung des Hilfssenats vom Präsidium des Bundesgerichtshofs wegen Überlastung des ursprünglich zuständigen VI. Zivilsenats ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Wie (veröffentlichten) früheren Präsidiumsbeschlüssen des Bundesgerichtshofs aus dem Zeitraum von August 2020 bis Dezember 2021 zu entnehmen ist, wurde wegen der außergewöhnlich hohen Anzahl von Verfahren und der hierdurch in kürzeren Zeitabständen eingetretenen Überlastung des jeweils zuständigen Zivilsenats mehrfach ein Wechsel der Zuständigkeit für deliktische Schadensersatzansprüche in Dieselverfahren notwendig (VI., III., VII. Zivilsenat). Die Beschwerdeführerin berücksichtigt in ihrer Argumentation zudem auch die besonderen Aufgaben des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend. Der Bundesgerichtshof hat für Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung Sorge zu tragen (vgl. -, juris, Rn. 14). Damit obliegt ihm nicht nur die Aufstellung von für die Rechtsanwender richtungsweisenden Leitsätzen und Orientierungshilfen, vielmehr hat er auch sicherzustellen, dass in den ihm anvertrauten Rechtsmaterien höchstrichterlich eine möglichst einheitliche Linie verfolgt wird. Dies würde durch die Verteilung der Zuständigkeit auf mehrere Zivilsenate erschwert. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Alternativen auf, die dem Bundesgerichtshof angesichts der ihm nicht ohne Weiteres möglichen Aufstockung seiner Kapazitäten ohne Einrichtung eines Hilfssenats zur Bündelung der Dieselverfahren erlaubt hätten, eine angemessene, nicht zu unnötigen Verzögerungen und zur Rechtszersplitterung führende Bearbeitung dieser Verfahren vorzunehmen.

51 (e) Nach alldem wird eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach den eingangs genannten Maßstäben weder den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG entsprechend aufgezeigt noch liegt eine solche nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf der Hand.

52 cc) Auch hinsichtlich der weiteren Rügen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.

53 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

54 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250429.2bvr144023

Fundstelle(n):
UAAAJ-92375