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Steuerliche Behandlung der Dividende einer EU-Kapitalgesellschaft im deutschen Organkreis
Anmerkungen zum
Ein relativ einfach strukturierter Fall kann (steuer-)rechtlich trotzdem komplex sein. Einen solchen hatte der BFH zu beurteilen. Im Kern ging es um die Besteuerung der Dividende einer EU-Kapitalgesellschaft in einem deutschen Organkreis, bei dem der Organträger als Personengesellschaft firmierte und dessen Gesellschafter natürliche – einkommensteuerpflichtige – Personen waren. Während der Kläger, einer der Gesellschafter, die vollständige Freistellung der Dividendeneinkünfte aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie begehrte, waren nach Auffassung der Finanzverwaltung und des Niedersächsischen FG 60 % der Dividende steuerpflichtig, weil das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kam. Zwei grundlegende Fragen betrafen darüber hinaus die deutsche ertragsteuerliche Organschaft. Deren Anerkennung war ungewiss, weil zum einen die Organgesellschaft, welche die Dividende empfangen hatte, als Komplementärin der Organträger-Personengesellschaft fungierte (Einheits-GmbH & Co. KG), und zum anderen der Ergebnisabführungsvertrag in zweierlei Hinsicht problematische Verlustübernahmeregelungen beinhaltete.
Rickermann, Behandlung der Dividende einer EU-Kapitalgesellschaft im deutschen Organkreis, StuB 15/2023 S. 613, NWB LAAAJ-44727
Eine Einheitsgesellschaft kann eine ertragsteuerliche Organschaft begründen, in der die Komplementär-GmbH als Organgesellschaft und die Personengesellschaft als Organträgerin fungiert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die in § 34 Abs. 10b KStG 2013 kodifizierte Übergangsregelung der kleinen Organschaftsreform ist als umfassende Heilungsvorschrift für unvollständige und fehlerhafte Verlustübernahmeregelungen zu verstehen.
Die bei Beteiligungserträgen im Organkreis anzuwendende Bruttomethode gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG, nach der sich die Anwendung der Steuerfreistellungsnormen auf Ebene des Organträgers entscheidet, widerspricht nicht der Intention der Mutter-Tochter-Richtlinie.
I. Sachverhalt
[i]Prinz, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1610, NWB JAAAH-92820 Müller, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 14 Rz. 122, NWB QAAAJ-49186 Dem BFH lag folgende Fallkonstellation vor:
An einer GmbH & Co. KG waren natürliche Personen vermögensmäßig zu 100 % als Kommanditisten beteiligt. Es handelte sich um eine Einheitsgesellschaft, weil die Anteile an der Komplementär-GmbH von der KG selbst gehalten wurden.
Die Personengesellschaft fungierte als Holding zahlreicher Gesellschaften, aus denen sie gewerbliche Einkünfte erzielte. Daneben erbrachte sie Dienstleistungen an die Konzerngesellschaften, hatte also neben ihrer Führungsfunktion einen eigenen originär gewerblichen Geschäftsbetrieb.
2009 schlossen die Komplementär-GmbH als Organgesellschaft und die GmbH & Co. KG als Organträgerin einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV), den sie zum nach Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit wieder kündigten.
Die Komplementär-GmbH hielt 50 % der Anteile an einer dänischen Kapitalgesellschaft, die u. a. 2008 und 2009 Gewinne ausschüttete.
Graphisch stellte sich die Struktur wie folgt dar (vgl. Übersicht auf S. 415): S. 415