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StuB Nr. 15 vom Seite 613

Behandlung der Dividende einer EU-Kapitalgesellschaft im deutschen Organkreis

Anmerkungen zum Urteil des

StB Dr. Anja Rickermann

Das FG Niedersachsen hatte einen komplexen Fall zu beurteilen, bei dem mit Spannung die Revisionsentscheidung des BFH abgewartet werden darf. Im Kern ging es um die Besteuerung von Dividendeneinkünften im Organkreis – aufgepeppt durch die Tatsachen, dass es sich um Dividenden aus einer EU-Tochtergesellschaft handelte und die Kläger die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie begehrten, die Verlustübernahmevereinbarungen im Ergebnisabführungsvertrag dessen steuerliche Anerkennung fraglich machten und sogar die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Organschaft strittig waren, weil es sich um eine Einheits-GmbH & Co. KG handelte, bei der die Komplementär-GmbH Organgesellschaft der KG sein sollte.

Kernfragen
  • Welche steuerlichen Probleme behandelt der Sachverhalt des zugrunde liegenden Urteils des Niedersächsischen FG?

  • Welchen Stellenwert hat die korrekt formulierte Verlustübernahmevereinbarung im EAV im Vergleich zur tatsächlichen Ergebnisabführung?

  • Können sich die einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter einer Organträger-Personengesellschaft unmittelbar auf die Mutter-Tochter-Richtlinie beziehen?

I. Sachverhalt

[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Müller, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 14 Rz. 31, NWB VAAAH-79876 Dem Niedersächsischen FG lag folgende Fallkonstellation vor: An einer GmbH & Co. KG waren natürliche Personen vermögensmäßig zu 100 % als Kommanditisten beteiligt. Es handelte sich um eine Einheitsgesellschaft, weil die Anteile an der Komplementär-GmbH von der KG selbst gehalten wurden.

Die Personengesellschaft fungierte als Holding zahlreicher Gesellschaften, aus denen sie gewerbliche Einkünfte erzielte. Daneben erbrachte sie Dienstleistungen an die Konzerngesellschaften, hatte also auch einen eigenen originär gewerblichen Geschäftsbetrieb.

2009 schlossen die Komplementär-GmbH als Organgesellschaft und die GmbH & Co. KG als Organträgerin einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV), den sie zum nach Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit wieder kündigten. Die Komplementär-GmbH hielt 50 % der Anteile an einer dänischen Kapitalgesellschaft, die u. a. 2008 und 2009 Gewinne ausschüttete (vgl. dazu die graphische Darstellung des Urteilssachverhalts in der Übersicht auf S. 614).

Fraglich war die steuerliche Behandlung der Dividende im Veranlagungszeitraum 2009. Die Finanzverwaltung ermittelte das zu versteuernde Einkommen der Organträger-Personengesellschaft unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und stellte im Ergebnis 40 % der Beteiligungserträge steuerfrei. Der Kläger begehrte hingegen eine vollständige Steuerfreistellung der Dividendenerträge nach Art. 4 der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 29/22 anhängig. S. 614

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