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Das neue BMF-Schreiben zur Zinsschranke
Anmerkungen zum
Das nimmt Bezug auf die gesetzlichen Änderungen der Zinsschranke, die zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie am in Kraft getreten sind. Nachfolgend wird aufgezeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die Anwendung der Zinsschranke ergeben.
Welche Änderungen ergeben sich nach dem neuen BMF-Schreiben bei Zinsaufwendungen und -erträgen?
Wie sind diese Änderungen durch das BMF zu werten?
Wie ist das neue Schreiben insgesamt zu bewerten?
I. Hintergrund
1. Historie
[i]Hänsch, Zinsschranke, Grundlagen, NWB XAAAH-48786 Hänsch, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar Online, 10. Aufl. 2025, § 4h, NWB QAAAJ-80134 Oellerich, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG Kommentar Online, 6. Aufl. 2024, § 8a, NWB RAAAJ-49177 Die Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) wurde bereits durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt. Während national zahlreiche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinsschranke geäußert wurden, zogen international sowohl die OECD in ihrem Aktionsplan zur Bekämpfung von BEPS als auch die Europäischen Union vergleichbare Regelungen als Instrument zur Bekämpfung der Steuervermeidung heran. Ziel des begrenzten Zinsabzugs soll insbesondere die Verhinderung der Gewinnverlagerung in das niedrige besteuerte Ausland sein.
Im Jahr 2016 wurde die ATAD-Richtlinie von der Europäischen Union veröffentlicht, wonach für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung bestand, Regelungen zur Begrenzung des Zinsabzugs bis zum umzusetzen. Da die Zinsschranke in Deutschland bereits bestand, musste eine Implementierung der Vorgaben der ATAD-Richtlinie erst zum erfolgen.
2. Anpassung der Zinsschranke mit Wirkung zum
Ende des Jahres 2023 wurde deshalb die bestehende Regelung der Zinsschranke durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz angepasst, um die europarechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Die geänderte Zinsschranke ist zum in Kraft getreten.