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Disquotale Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften
Während bei quotalen bzw. kongruenten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften die Ausschüttungen dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Stammkapital (GmbH) bzw. am Grundkapital (AG) seiner Gesellschaft entsprechen, weichen diese bei disquotalen bzw. inkongruenten Gewinnausschüttungen hiervon ab. Werden diese disquotalen Gewinnausschüttungen zwar gesellschaftsrechtlich umgesetzt, aber (ertrag-)steuerlich durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt, werden in Folge die Ausschüttungen steuerrechtlich den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft (also quotal) zugerechnet. Werden disquotale Gewinnausschüttungen (ertrag-)steuerlich anerkannt, stellen sich komplexe schenkungsteuerliche Folgefragen.
Kernaussagen
Disquotale Gewinnausschüttungen können unter bestimmten Voraussetzungen für ertragsteuerliche Zwecke anerkannt werden.
Zusätzlich sollten auch immer noch schenkungsteuerliche Aspekte berücksichtigt werden.
Insbesondere die Frage, ob hierbei eine Schenkung der Gesellschafter untereinander vorliegt, ist umstritten.
Fazit und Ausblick
Die Finanzverwaltung stellt i...