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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 842/24

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB - zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten - Verletzung rügefähiger Rechte nicht substantiiert dargelegt

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1741 Abs 2 S 2 BGB, § 1772 BGB, § 70 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG

Instanzenzug: Az: 18 UF 26/23 Beschlussvorgehend AG Ravensburg Az: 6 F 895/21 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Volljährigenadoption durch einen verheirateten Annehmenden allein.

A.

I.

2Der Beschwerdeführer zu 1) war von 1995 bis 2010 mit der Mutter des 1991 geborenen Beschwerdeführers zu 2) verheiratet. Die Eheleute führten einen Ehenamen. Der Beschwerdeführer zu 2) erhielt im Wege der Einbenennung (§ 1618 BGB) diesen Ehenamen als Nachnamen. Zwischen den Beschwerdeführern bestand eine soziale Vater-Kind-Beziehung, die auch über die Trennung des Beschwerdeführers zu 1) von der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) im Jahr 2007 und der späteren Scheidung der Ehe hinweg aufrechterhalten blieb. Im Jahr 2019 heiratete der Beschwerdeführer zu 1) erneut.

II.

31. Mit notarieller Urkunde vom September 2021 haben der Beschwerdeführer zu 1) als Annehmender und der Beschwerdeführer zu 2) als Anzunehmender beim Amtsgericht den Ausspruch der Annahme als Kind beantragt. Die Wirkungen der Annahme sollten sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (sog. starke Volljährigenadoption, § 1772 BGB). Nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer soll damit das in der Familie allseits geteilte Empfinden zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschwerdeführer zu 2) das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers zu 1) und seiner geschiedenen Ehefrau, der Mutter des Beschwerdeführers zu 2), ist. Zudem sollte der Beschwerdeführer zu 2) nicht nur Halbbruder, sondern Bruder des aus der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) hervorgegangenen Sohns sein. Sowohl die Mutter des Beschwerdeführers zu 2), dessen rechtlicher Vater, zu dem er keinen Kontakt hat, als auch die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) haben der beantragten Adoption zugestimmt.

42. Mit angegriffenem Beschluss vom hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten die Anträge der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Annahme als Kind, deren Voraussetzungen im Übrigen vorlägen, scheitere an dem über § 1767 Abs. 2 BGB auch auf die Volljährigenadoption anzuwendenden § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach könne ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Der Beschwerdeführer zu 2) könne daher nur vom Beschwerdeführer zu 1) und dessen jetziger Ehefrau gemeinsam angenommen werden. Das sei von den Beteiligten jedoch weder gewollt noch beantragt. Eine Auslegung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend, dass in Konstellationen wie der vorliegenden eine Ausnahme vom Gebot der gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten zugelassen werde, widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wolle bei der Adoption die Entstehung von Stiefkindverhältnissen möglichst verhindern. Aus diesen Gründen sei auch kein Raum für eine teleologische Reduktion der Vorschrift. Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmefälle diskutiert würden, seien diese auf im konkreten Fall nicht einschlägige Extremfälle beschränkt. Im Übrigen sei der Ausnahmefall des § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gegeben. Diese Rechtslage verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Gericht schließe sich insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom - XII ZB 18/21 - an. Der dortigen Entscheidung liege ein im Grundsatz gleicher Sachverhalt zugrunde. Da es bei der Adoption um die rechtlichen Bindungen zu einem Elternteil gehe, mache es keinen relevanten Unterschied, dass in der genannten Entscheidung die Mutter des Anzunehmenden und der Annehmende zum Zeitpunkt der Annahmeentscheidung bereits verstorben gewesen seien.

53. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer zu 1) mit Zustimmung des Beschwerdeführers zu 2) Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. In einem Termin, an dem auch der Beschwerdeführer zu 2) teilgenommen hat, hat das Oberlandesgericht auf die Möglichkeit einer Volljährigenadoption mit sogenannten schwachen Wirkungen (§ 1770 BGB) durch den Beschwerdeführer zu 1) und seine jetzige Ehefrau hingewiesen. Diese Form der Adoption habe zur Folge, dass die Verwandtschaft zu seinen bisherigen Eltern bestehen bliebe. Diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführer abgelehnt, weil nach ihren Vorstellungen einerseits die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zu 2) von seinem leiblichen Vater auf Unterhalt in Anspruch genommen werde, abgewendet werden solle und es außerdem - trotz der guten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 2) und der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) - nur eine Mutter und einen Vater geben solle.

64. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe den Antrag der Beschwerdeführer mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich Bezug genommen werde, abgelehnt. Der beantragten Annahme stehe § 1741 Abs. 2 BGB entgegen. Der Bundesgerichtshof habe den Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten in seinem Beschluss vom auch für die Volljährigenadoption als verfassungskonform bestätigt. Die Regelung des § 1741 BGB in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 BGB verstoße trotz einer Ungleichbehandlung von Unverheirateten und Verheirateten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verwehre dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Die Vermeidung von Stiefkindverhältnissen sei ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung. Es liege auch keine besondere existentielle Härte vor, die eine teleologische Reduktion des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB begründen könne. Der Beschwerdeführer zu 2) habe auch in der persönlichen Anhörung durch den Senat nicht benennen können, warum es für ihn existentiell wichtig sei, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem leiblichen Vater erlösche. Durch eine - rechtlich mögliche - Adoption mit schwachen Wirkungen würde das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter nicht erlöschen und zudem wären er und sein Halbbruder im Ergebnis Söhne derselben Eltern. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen.

75. Mit ihrer gegen die Beschlüsse vom Amts- und Oberlandesgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 6 Absätze 1 und 5 GG.

8Die Zulassung der Rechtsbeschwerde habe nahegelegen, weil ein Fall wie der vorliegende, in dem eine Patchwork-Familie betroffen sei, noch nicht entschieden worden sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen umfasse die freie Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit auch eine "von allen Beteiligten gewünschte und gewollte Adoption". Dieses Recht werde durch die Regelung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht wirksam beschränkt, denn diese sei unverhältnismäßig. Das Argument der Vermeidung von Stiefkindverhältnissen greife bei der Erwachsenenadoption nicht; die Norm sei deswegen bereits nicht erforderlich. Das § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrundeliegende Verständnis einer "funktionsfähigen Familie" sei überdies völlig überholt und berücksichtige die Lebenswirklichkeit von Millionen von Menschen nicht. Mit diesen Argumenten habe sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die Entscheidung des verwiesen.

9Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Gleichheit vor dem Gesetz. In der jetzigen Situation werde die Adoption verweigert mit dem Argument der Vermeidung von Stiefkindverhältnissen, wohingegen es kein Problem gewesen wäre, wenn die Adoption während der Ehe des Beschwerdeführers zu 1) mit der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) oder auch nur vor der erneuten Eheschließung des Beschwerdeführers zu 1) mit seiner jetzigen Ehefrau erfolgt wäre. Die ablehnende Entscheidung sei bloßer Zufall wegen der damals von den Beteiligten übersehenen - völlig unproblematisch gegebenen - Adoptionsmöglichkeit. Ein ungleicher Sachverhalt, der die ungleiche Behandlung von Patchwork-Familien rechtfertigen könne, liege nicht vor. In einer vergleichbaren Konstellation sei mit BVerfGE 151, 101 <125> ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht worden. Durch die Adoption ergäben sich keinerlei Nachteile für den Beschwerdeführer zu 2), weil das Stiefkindverhältnis zur jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) für seine Entwicklung absolut unschädlich sei. Auf der anderen Seite blieben ihm die sich bietenden Vorteile verwehrt.

10Die ablehnenden Entscheidungen verletzten zudem das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Den Beteiligten werde abgesprochen, dass ihre gewählte Familienzusammensetzung den gleichen grundrechtlichen Schutz wie andere Familien verdiene und die Beschwerdeführer eben nicht Vater und Sohn sein dürften, obwohl sie dies seit 1994 ununterbrochen lebten. § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB sei zwingend teleologisch zu reduzieren. Dies gelte auch in Anbetracht der Möglichkeit der Stiefkindadoption in verfestigten Lebensgemeinschaften nach § 1766a BGB trotz bestehender anderweitiger Ehe des Annehmenden. Sei ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet und bestehe wie im vorliegenden Fall trotz Trennung der Eheleute dieses fort, dann seien die Grundrechte des früheren Ehegatten wie des Kindes auf rechtlichen Schutz ihrer Beziehung, die als Stiefkind-Verhältnis gleichfalls unter den Schutz der Familie falle, durch den Ausschluss der Einzeladoption verletzt.

B.

11Die als mittelbar auch gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichtet auszulegende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Für die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ein insoweit bestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt (I). Im Übrigen zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise (vgl. BVerfGE 157, 300 <310 Rn. 25>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>) die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (II).

I.

12Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des richtet, ist ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht aufgezeigt. Der den Antrag auf Annahme als Kind abweisende Beschluss ist - anders als ein stattgebender Adoptionsbeschluss gemäß § 197 Absätze 1 und 3 FamFG - mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar. Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung über den Adoptionsantrag getroffen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dadurch prozessual überholt und die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig (vgl. BVerfGK 7, 312 <316>; 10, 134 <138>). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung und ein deswegen fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 <140 f.>) ist von den Beschwerdeführern weder dargetan noch ersichtlich.

II.

13Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des beziehungsweise mittelbar gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet, ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargelegt haben (1). Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen (2).

141. a) Das Bestehen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses haben Beschwerdeführende in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise darzulegen. Dazu können auch Darlegungen gehören, ob das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel noch erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 557/19 -, Rn. 41 m.w.N.).

15b) Dem dürfte die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht genügen. Die Beschwerdeführer streben im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren an, dass der Beschwerdeführer zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) unter Verdrängung nur der Rechtsstellung von dessen bisherigem Vater und ohne Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbeziehung des Beschwerdeführers zu 2) zu seiner Mutter adoptieren kann. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass diese Möglichkeit der Volljährigenadoption bei einer entsprechenden Auslegung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (verfassungskonforme Auslegung oder teleologische Reduktion) oder im Fall der Verfassungswidrigkeit der Norm eröffnet wäre. Bei im Übrigen unverändertem Fachrecht dürfte dies jedoch nicht der Fall sein.

16Die von den Beschwerdeführern angestrebte Rechtsfolge widerspräche § 1754 Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Danach wird der Angenommene durch die Adoption grundsätzlich Kind (nur) des Annehmenden und die Verwandtschaft zu (allen) bisherigen Verwandten erlischt. Der Beschwerdeführer zu 1) hätte den Beschwerdeführer zu 2) nach der Scheidung von dessen Mutter somit auch vor der erneuten Eheschließung nicht unter alleiniger Verdrängung des bisherigen Vaters des Beschwerdeführers zu 2) bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verwandtschaft zur Mutter adoptieren können. Es wäre vor der erneuten Eheschließung zwar möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) "allein", das heißt ohne seine jetzige Ehefrau, adoptiert; auch dies allerdings entweder (bei Volljährigenadoption mit starken Wirkungen) mit der - nicht gewollten - Wirkung der Verdrängung beider bisherigen rechtlichen Eltern oder aber (bei Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen) mit der - ebenfalls nicht gewollten - Wirkung des Bestehenbleibens der Verwandtschaftsbeziehung zu beiden bisherigen Elternteilen. Eine Begrenzung der die Verwandtschaft auflösenden Annahmewirkungen auf nur einen Elternteil ist nach geltendem Fachrecht lediglich bei der Stiefkindadoption möglich. Dann muss der Annehmende allerdings entweder mit einem Elternteil des Anzunehmenden verheiratet sein (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB) oder mit diesem in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben (§ 1766a BGB). Beides ist bei dem Beschwerdeführer zu 1) seit der Scheidung von der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) nicht der Fall. Selbst wenn § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinne ausgelegt oder die Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt würde, könnte ihr Rechtsschutzziel im Ausgangsverfahren mithin nicht ohne weitere Änderungen im Fachrecht erreicht werden. Dazu verhalten sich die Beschwerdeführer nicht näher.

17Die von ihnen angestrebten Rechtsfolgen der gewünschten Adoption hätten lediglich während des Bestehens der Ehe des Beschwerdeführers zu 1) mit der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) herbeigeführt werden können. Während der bis ins Jahr 2010 dauernden Ehe des Beschwerdeführers zu 1) mit der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) hätte entweder, solange der Beschwerdeführer zu 2) minderjährig war, mit (eventuell zu ersetzender) Einwilligung des bisherigen Vaters nach §§ 1747 f. BGB oder nach Eintritt der Volljährigkeit im Jahr 2009 als (starke) Volljährigenadoption ohne dessen Einwilligung (§ 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB) eine Adoption erfolgen können. In diesem Zeitraum ist es allerdings bei einer bloßen Einbenennung (§ 1618 BGB) des Beschwerdeführers zu 2) verblieben.

182. Auch im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 24>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein, zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 75/22 -, Rn. 24).

193. Daran gemessen zeigen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den Beschluss des Oberlandesgerichts für keine der von ihnen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Beanstandungen in einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Weise auf.

20a) Unabhängig von den einzelnen erhobenen Rügen haben es die Beschwerdeführer bereits versäumt, sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen hinreichend auseinanderzusetzen. Das Oberlandesgericht und das Amtsgericht, auf dessen Begründung das Oberlandesgericht vollumfänglich Bezug genommen hat, sind ausführlich auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB eingegangen und haben diese bejaht. Für diese Bewertung haben sich beide Gerichte maßgeblich auf den - gestützt.

21In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der zum Fachrecht allgemein vertretenen Auffassung § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dahingehend ausgelegt, dass auch im Fall der Volljährigenadoption ein Ehepaar das Kind nur gemeinsam annehmen kann (vgl. -, Rn. 23 ff. m.w.N.). Sodann hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, aus welchen Gründen eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ausgeschlossen ist (vgl. -, Rn. 27). Ausführlich ist zudem begründet worden, dass und aus welchen Gründen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (auch) in der Anwendung auf die Volljährigenadoption mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und mit Art. 6 Abs. 1 GG, sowie mit der als Auslegungshilfe zu berücksichtigenden Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei (vgl. -, Rn. 30 ff.).

22Auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die sich die hier angegriffenen Entscheidungen durch Bezugnahme zu eigen gemacht haben und die tragend für die Erfolgslosigkeit der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren gewesen sind, gehen die Beschwerdeführer indes nicht im Einzelnen ein. Vielmehr beschränken sie sich im Kern auf das Argument, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Lebenssachverhalt sei mit dem hier maßgeblichen nicht vergleichbar. Warum allerdings der Umstand, dass die rechtliche Mutter des Anzunehmenden in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren vor der Annahmeentscheidung verstorben war, für die fachrechtliche Auslegung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Möglichkeit von dessen verfassungskonformer Auslegung und die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm von Bedeutung sein soll, lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Selbst mit der vom Oberlandesgericht in Bezug genommen Erwägung des Amtsgerichts, an einem relevanten Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt fehle es schon deshalb, weil es bei der Adoption um die rechtlichen Bindungen zu einem Elternteil gehe und das Vorversterben deshalb nicht maßgeblich sei, setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.

23b) Zudem lässt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde deren Zielrichtung nicht eindeutig entnehmen. In weiten Teilen stützen sich die Beschwerdeführer mit ihren Angriffen auf eine von ihnen geforderte verfassungskonforme Auslegung beziehungsweise eine teleologische Reduktion von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB. In anderen Teilen der Begründung führen sie allerdings aus, die Norm sei "greifbar verfassungswidrig". Soweit sie von einer Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut ausgehen - sei es durch verfassungskonforme Auslegung, sei es durch teleologische Reduktion - mangelt es aus den bereits dargelegten Gründen an substantiellen Ausführungen dazu. Das Amtsgericht und durch Bezugnahme auf dessen Entscheidung das Oberlandesgericht haben diese Möglichkeit erwogen, aber unter Verweis auf den verneint. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB - jedenfalls in der Anwendung auf Volljährigenadoptionen - geltend machen, fehlt eine substantiierte Befassung mit den Gesetzesmaterialien, in denen die Anwendbarkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf Volljährigenadoptionen unter Hinweis auf die Vermeidung von Stiefkindverhältnissen ausdrücklich bejaht worden ist (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 53; BTDrucks 13/4899, S. 111).

24c) Schließlich begründen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts auch nicht in ausreichender Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben. Sie zeigen insbesondere nicht auf, dass es von Verfassungs wegen geboten wäre, eine Volljährigenadoption mit den Rechtsfolgen einer Stiefkindadoption (vgl. dazu Rn. 16 f.) auch außerhalb von Stiefkindverhältnissen zu schaffen. Allein so wäre das von ihnen angestrebte Rechtsschutzziel aber erreichbar.

25aa) Die Beschwerdeführer zeigen nicht substantiiert die Möglichkeit auf, in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG verletzt zu sein.

26(1) Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (BVerfGE 133, 59 <81 f. Rn. 59>; 151, 101 <122 Rn. 50>). Auch aus der den Staat treffenden grundrechtlichen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kind aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt kein Anspruch auf Adoption. Zwar trifft den Staat hieraus eine Verantwortung, die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern. Bei Kindern, die bereits einen Elternteil haben, ergibt sich aber kein Anspruch darauf, die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils zu ermöglichen, der tatsächlich Elternverantwortung zu tragen bereit ist (vgl. BVerfGE 133, 59 <76 Rn. 46>; 151, 101 <123 f. Rn. 53 f.>).

27(2) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>; 108, 82 <112>). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 <187>; 108, 82 <107, 116>; 133, 59 <82 f. Rn. 62>; stRspr). Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 151, 101 <124 f. Rn. 56>; stRspr). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <347>; 99, 216 <231>; 151, 101 <125 Rn. 56>). In dieses Recht wird durch den Ausschluss der Möglichkeit einer (Sukzessiv-)Adoption nicht eingegriffen, weil dies das tatsächliche Zusammenleben der Lebenspartner und des Kindes nicht unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 133, 59 <84> Rn. 67). Allerdings beeinflusst der Adoptionsausschluss das familiäre Zusammenleben, weil dem sozialen Elternteil gegenüber dem Kind elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, so dass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 Rn. 67>; 151, 101 <125 Rn. 56>).

28(3) Der Ausschluss einer Adoptionsmöglichkeit ist grundsätzlich von der Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 Rn. 67>). Der Gesetzgeber ist zwar bei der Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>). Er ist durch Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht ohne Weiteres verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen (vgl. BVerfGE 133, 59 <85 Rn. 68>). Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung verfügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus, indem sie weitere Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen eröffnen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein (BVerfGE 133, 59 <85 Rn. 69>). Gerade weil das Familiengrundrecht Beziehungen einschließt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein, ist der Gesetzgeber nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gewähren (BVerfGE 133, 59 <85 Rn. 70>; vgl. auch BVerfGE 151, 101 <125 Rn. 57>).

29(4) Dass die Zurückweisung ihrer Adoptionsanträge die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG verletzen könnten, haben diese nicht in hinreichender Auseinandersetzung mit diesen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben aufzuzeigen vermocht.

30(a) So haben sie sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, warum im Ausgangsverfahren anders als in den genannten Entscheidungen zur Sukzessivadoption (BVerfGE 133, 59) und zur Stiefkindadoption (BVerfGE 151 <101>) aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht auf Adoption folgen könnte, zumal vorliegend - anders als dort - der Anzunehmende volljährig ist und mit dem Annehmenden nicht mehr in einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt, sondern allenfalls eine Begegnungs- und Hausgemeinschaft besteht (vgl. zur Unterscheidung BVerfGE 80, 81 <91>). Erst recht haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die - hier grundsätzlich bestehende - Adoptionsmöglichkeit in einer bestimmten Weise eingeräumt werden müsste, nämlich ohne die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) sowie mit den Rechtsfolgen des Fortbestehens der Verwandtschaft allein zur Mutter, nicht aber zum Vater des Beschwerdeführers zu 2). Wie bereits ausgeführt hätten diese Rechtsfolgen während der bestehenden Ehe des Beschwerdeführers zu 1) herbeigeführt werden können (Rn. 17). Dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, den Beschwerdeführern nach Scheidung der sozialen Eltern und Neuverheiratung des sozialen Vaters weiterhin beziehungsweise erneut diese Möglichkeit einzuräumen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

31(b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das eheliche Diskriminierungsverbot durch § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB rügen, geschieht dies ebenfalls nicht in Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet in dieser Gewährleistungsdimension, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 28, 104 <112>; 114, 316 <333>). Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 17, 210 <217>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>). Allerdings ist eine belastende Differenzierung, die an die Existenz einer Ehe anknüpft, nicht per se unzulässig; es müssen sich allerdings für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (vgl. BVerfGE 17, 210 <217, 219 f.>; 114, 316 <333>; stRspr). Es ist dem Gesetzgeber dabei nicht verwehrt, generalisierend-typisierende Regelungen zu treffen, sofern er den nach Art. 6 Abs. 1 GG geschuldeten besonderen Schutz beachtet (vgl. BVerfGE 78, 214 <226 f.>; 82, 126 <151 f.>; 87, 234 <255 f.>; 99, 280 <290>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1511/14 -, Rn. 5 ff.).

32Der Gesetzgeber verfolgt mit der mittelbar angegriffenen Regelung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs den Zweck, dass das anzunehmende Kind in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen werden soll. Diese Familie gruppiere sich in der Regel um ein Ehepaar, sodass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine Entwicklungen biete. Es entspreche dem Wohl des Kindes, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft hätten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 28). Auch die Annahme eines Volljährigen solle zu einem Eltern-Kind-Verhältnis führen; wie bei der Annahme eines Minderjährigen sollten möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 53). Dass für das Anknüpfen an das Merkmal der Ehe im Fall des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Kindeswohl kein einleuchtender Sachgrund gegeben sei, beziehungsweise dass der Gesetzgeber vorliegend den ihm zugestandenen Spielraum für die Schaffung einer typisierenden Regelung überschritten hätte, wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie argumentieren, in einem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz vom sei anerkannt worden, dass das § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrundeliegende Verständnis einer funktionsfähigen Familie überholt sei, ist dies für das vorliegende Verfahren jedenfalls ohne Bedeutung, weil es auf den mit den vorgelegten Regelungen verfolgten Zweck ankommt (vgl. zu einer bereits beschlossenen zukünftigen Gesetzesänderung BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvL 10/20 -, Rn. 52).

33(c) Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG nicht dargetan (vgl. zu dessen Gewährleistungsdimensionen BVerfGE 135, 48 <88 Rn. 108>; 151, 101 <126 Rn. 60>; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 470). Selbst wenn der Beschwerdeführer zu 2) nicht-ehelich geboren sein sollte, wird dies nicht zum Anknüpfungspunkt für die fehlende alleinige Adoptionsmöglichkeit gemacht. Seine rechtliche Situation in Bezug auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand würde sich nicht anders darstellen, wäre er in eine Ehe seiner leiblichen Eltern hineingeboren.

34bb) Auch im Hinblick auf den von ihnen gerügten Gleichheitsverstoß haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht den genannten Anforderungen entsprechend dargelegt.

35(1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 <69>; stRspr). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 <68 f.>; 133, 59 <86 Rn. 72>; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 130, 240 <254>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 133, 59 <86 f.>; stRspr).

36(2) Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Für einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben kein Raum mehr, wenn nicht eine stärkere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 9, 237 <248 f.>; 14, 34 <42>; 17, 210 <224>; 67, 186 <195 f.>; 75, 348 <357>; 75, 382 <393>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1511/14 -, Rn. 5).

37(3) Die Beschwerdeführer haben sich bereits nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der allgemeine Gleichheitsgrundsatz vorliegend neben Art. 6 Abs. 1 GG überhaupt noch anwendbar ist (offengelassen in BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1511/14 -, Rn. 5, 7). Unabhängig davon setzen sich die Beschwerdeführer aber auch nicht mit einer möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinander. Eine Ungleichbehandlung kann für das Ausgangsverfahren allein darin liegen, dass das Gesetz die von den Beschwerdeführern angestrebte Rechtsfolge einer Stiefkindadoption ausschließlich für Ehegatten und in verfestigten Lebensgemeinschaften lebende Personen, nicht aber auch im Rahmen von geschiedenen Ehen, bei denen ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis zum (ehemaligen) Stiefelternteil nach wie vor besteht, zulässt. Zum einen wäre es angesichts der auf der Hand liegenden Unterschiede zwischen den genannten persönlichen Verhältnissen auf der Seite der Annehmenden geboten gewesen, näher auf mögliche Rechtfertigungsgründe für die Differenzierung einzugehen. Zum anderen unterbleibt wiederum insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seiner Entscheidung zur Stiefkindadoption (vgl. BVerfGE 151, 101 <136 Rn. 90>). Hiernach stellt es ein legitimes gesetzliches Ziel dar, Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil längeren Bestand verspricht. Gerade das ist nach einer Scheidung typischerweise gerade nicht der Fall. Insoweit haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass sie gegenüber unter § 1766a Abs. 3 BGB fallenden Konstellationen ungerechtfertigt benachteiligt würden. In den von der genannten Vorschrift erfassten Konstellationen lebt die annehmende Person mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn sie auch anderweitig mit einer dritten Person verheiratet ist. Mit dem naheliegenden Sachgrund einer Ungleichbehandlung dieser beiden Konstellationen, nämlich dem Zusammenleben von Annehmendem und Elternteil in einer verfestigten Beziehung, und der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hätten sich die Beschwerdeführer zumindest auseinandersetzen müssen.

38cc) Schließlich haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht dadurch ihre grundrechtsgleichen Rechte verletzt haben könnte, dass es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

39(1) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten leitet sich der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ab (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 667/22 -, Rn. 15). Dieser Anspruch gewährleistet nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>), sondern er beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Von Verfassungs wegen ist zwar kein Instanzenzug vorgegeben; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 89, 381 <390>; 107, 395 <401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385> 134; 106 <117>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 667/22 -, Rn. 15; stRspr). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 667/22 -, Rn. 16 m.w.N.). Liegt eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 946/19 -, Rn. 28 m.w.N.).

40(2) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt nicht anhand dieser Maßstäbe dar, dass das Oberlandesgericht durch das nicht näher begründete Unterbleiben der Zulassung der Rechtsbeschwerde den Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben könnte.

41Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. -, Rn. 3).

42Die Beschwerdeführer zeigen bereits nicht auf, dass diese Voraussetzungen vorlagen und dass deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nahegelegen hätte. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom - XII 18/21 - die Anwendbarkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Volljährigenadoption bejaht und in diesem Zusammenhang auch die Verfassungsmäßigkeit der Norm gerade im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit bei der Volljährigenadoption einer ausführlichen Prüfung unterzogen. Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, dass die für die Auslegung und Anwendung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB im Fachrecht maßgeblichen Rechtsfragen - ungeachtet der unterschiedlichen Sachverhalte - durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geklärt sein könnten. Im Übrigen haben sie auch nicht angezeigt, dass die Rechtsfrage, ob § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Fall der vorliegenden Konstellation Anwendung findet, entscheidungserheblich gewesen wäre. Denn aus den dargestellten Gründen dürften die Beschwerdeführer ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich dass der Beschwerdeführer zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) ohne seine jetzige Ehefrau und unter Aufrechterhaltung der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu 2) nur zu seiner bisherigen Mutter - nicht aber des bisherigen Vaters - adoptieren kann, weder durch eine entsprechende Auslegung der Norm noch im Fall ihrer Verfassungswidrigkeit allein erreichen können (Rn. 16 f.).

43Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

44Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250410.1bvr084224

Fundstelle(n):
DAAAJ-92226