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Rein virtuelle Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen
Seit dem ist die rein virtuelle Versammlung, d. h. die komplett digitale Teilnahme der Wohnungseigentümer mit zwingendem Präsenzausschluss im Wohnungseigentumsrecht, zulässig. Dadurch steht den rund 1,8. Mio. deutschen Wohnungseigentümergemeinschaften (GdWE) mit ihren neun Mio. Eigentumswohnungen neben einer reinen Präsenz- oder hybriden Versammlung nunmehr ein drittes Versammlungsformat zur Verfügung.
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Mehr Flexibilität, geringerer Erfüllungsaufwand
[i]Virtuelle Versammlungen waren zunächst NotlösungenVor allen Dingen als Reaktion auf die Schwierigkeiten, während der Covid-19-Pandemie Versammlungen in Präsenz durchführen zu können, hat der Gesetzgeber inzwischen in zahlreichen Rechtsgebieten die Möglichkeit gesetzlich verankert, Versammlungen virtuell durchzuführen. Die zunächst nur als Provisorium gedachten Regelungen ergänzen die klassische Präsenzveranstaltung an einem physischen Ort um neue Versammlungsformate.
[i]Auch Wohnungseigentümer können rein virtuell zusammenkommenDer Gesetzgeber hat nun auch die virtuelle Versammlung der Wohnungseigentümer legal definiert (vgl. § 23 Abs. 1a WEG) und ihre Durchführung zugleich an bestimmte zeitliche und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft, die sämtlich gewährleisten sollen, dass den...