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Online-Nachricht - Donnerstag, 22.05.2025

Einkommensteuer | Kindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind (BFH)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, , BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970) (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt.

Sachverhalt: Der Kläger ist der Kindsvater der 1999 geborenen T. Diese leistete v. bis zum ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland (Drittstaat) ab. Vom bis zum hielt sich die T im elterlichen Haus in Deutschland auf. Am kehrte T in das Ausland zurück, wo sie anschließend ihr Studium begann. Während dieser Zeit zog T mit ihrem Freund in eine gemeinsame Wohnung, die von diesem angemietet worden war. Mit Bescheid v. hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Der Kläger gab daraufhin eine Erklärung zu den Verhältnissen seines volljährigen Kindes ab und beantragte erneut die Festsetzung von Kindergeld für T. Die Familienkasse lehnte dies mit der Begründung ab, dass T weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.

Die hiergegen erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen (; s. hierzu Schlücke, IWB 18/2024 Seite 715).

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:

  • Das FG hat im gesamten Streitzeitraum einen Kindergeldanspruch des Klägers abgelehnt, da T keinen Wohnsitz im Inland habe. In Bezug auf den Monat August 2019 steht dem Kläger jedoch Kindergeld zu. T war als volljähriges Kind des nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigten Klägers zu berücksichtigen, da sie sich in einer höchstens vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen FSJ und Studium befand. Ihre Berücksichtigung ist auch nicht nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG ausgeschlossen, weil T ihren Wohnsitz in der elterlichen Wohnung jedenfalls bis zu ihrer Abreise aus Deutschland am beibehalten hat. Hinsichtlich der Monate September bis November 2019 reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob T ihren Wohnsitz im Inland aufgegeben oder beibehalten hat.

  • Mit dem (BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970) (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 27.7.2023) hat der BFH die Grundsätze für mehrjährige Auslandsaufenthalte von Kindern zu Ausbildungszwecken präzisiert. Danach behält ein Kind bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen, wobei für die Berechnung der Aufenthaltszeiten regelmäßig auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen ist.

  • Steht bereits während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

  • Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, , BFHE 280, 542, BStBl II 2023, 970).

  • Zeiten zwischen den Semestern oder Trimestern, die nach dem akademischen Kalender nicht eindeutig zu einem bestimmten Studienjahr gehören, sind jeweils dem nachfolgenden Studienjahr zuzurechnen.

Quelle: ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
KAAAJ-91901