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SV-Beiträge | Schadensersatzansprüche wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge
Der nach § 28h SGB IV zuständigen Einzugsstelle für Ansprüche auf Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge steht im Fall des pflichtwidrigen Vorenthaltens derartiger Beträge auch ein Schadensersatzanspruch zu. Der Anspruch kann gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer des Arbeitgebers (Beitragsschuldner) geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin setzt voraus, dass dieser in eigener Person die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. § 266a StGB) erfüllt hat. Bei § 266a StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. Zu den Aufgaben eines Geschäftsführers gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft nach außen rechtmäßig verhält und insbesondere die ihr ...