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Vollmacht | Auflassung eines Nachlassgrundstücks im Namen der Erben
Das Grundbuchamt prüft die über den Tod des Erblassers hinauswirkende Vollmacht nur mit Blick auf die Auflassung (§ 925 BGB, § 20 GBO) als Vollzugsgeschäft, nicht mit Blick auf das Kausalgeschäft. Ein transmortal Bevollmächtigter kann ein Nachlassgrundstück im Namen der Erben auflassen. Insoweit liegt ein nachlassbezogenes Rechtsgeschäft vor, das von der transmortalen Vollmacht gedeckt ist. Sie deckt nicht die Auflassungserklärung des Grundstückserwerbers ab.
Sind mehrere Personen Erben geworden, kann der Bevollmächtigte keine Erbteilung vornehmen, weil die transmortale Vollmacht hierfür nicht ausreicht. Die Erbteilung berührt nämlich (auch) das Eigenvermögen der Erben. Den Auflassungsempfänger konnte der transmortal Bevollmächtigte zwar mithilfe der Vollmacht nicht vertret...