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GmbH | Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer
Bei Ansprüchen einer GmbH gegen ihren Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen begründet ist. Dass zugleich die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Streitigkeit gem. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG vorliegen, steht dem nicht entgegen. Sind für eine Streitigkeit sowohl die Voraussetzungen einer Zuständigkeit nach § 72a GVG als auch nach § 95 GVG begründet, steht den Parteien ein Wahlrecht zu, welches sie durch die Antragstellung nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1 GVG nach ihrem Belieben ausüben können.
Zwar treffe es zu, dass die Ansprüche gegen den Geschäftsführer i. d. R. durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht würden und auch im Hinblick auf ihre materiellen Voraussetzungen insolvenzrecht...