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BSG Urteil v. - B 8 SO 8/23 R

Instanzenzug: Az: S 20 SO 195/20 Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 7 SO 296/22 Urteil

Tatbestand

1Im Streit ist die Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Zeitraum vom bis .

2Der 1949 geborene Kläger, bei dem der Pflegegrad 2, ein GdB von 100 sowie das Merkzeichen G festgestellt sind, bezieht eine Altersrente (Zahlbetrag im Januar 2019 rund 818 Euro monatlich, ab Juli 2019 rund 855 Euro monatlich, ab Juli 2020 rund 884 Euro monatlich). Er bezog seit Grundsicherungsleistungen von der Beklagten, zuletzt bewilligt bis .

3Während des Leistungsbezugs schloss der Kläger eine Sterbegeldversicherung ab (Versicherungsbeginn , Tarif "Sterbegeld plus: klassische Sterbegeldversicherung mit Erbrechtsberatung" und Unfalltod-Zusatzversicherung, mit einer Versicherungssumme in Höhe von 5 000 Euro, monatliche Beitragshöhe rund 38 Euro). Nach der Eheschließung lebt er seit Dezember 2018 mit seiner Ehefrau, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bezieht, in einer gemeinsamen Wohnung. Die Kaltmiete betrug im Monat Januar 2019 monatlich 405 Euro, ab nach Mieterhöhung durch den Vermieter monatlich 494,50 Euro, hinzu kamen monatliche Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten und Heizung (je 70 Euro) sowie Kosten für Kabelfernsehen (18,90 Euro) und Kosten für einen Heizlüfter. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen ab Januar 2019 ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom ). Das zu berücksichtigende Renteneinkommen decke den Bedarf des Klägers, denn neben dem geringeren Regelbedarf hätten sich auch seine Unterkunftsbedarfe nach der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft halbiert. Dabei berücksichtigte die Beklagte die anfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Ausgangspunkt in voller Höhe und beim Kläger kopfteilig zur Hälfte, schätzte unter Einschaltung eines Energieberaters den zusätzlich geltend gemachten Bedarf für Heizstrom auf 15,66 Euro monatlich (anteilig 7,83 Euro; den auch das Jobcenter als Bedarf der Ehefrau berücksichtigte) und zog vom Renteneinkommen monatlich 4,96 Euro Beiträge für eine Privathaftpflichtversicherung, aber nicht die Beiträge für die Sterbegeldversicherung ab.

4Die Klage, mit der der Kläger folgende monatlich anfallende Bedarfe geltend gemacht hat: Beiträge für die Sterbegeldversicherung in Höhe von rund 38 Euro, erhöhter Haushaltsstromverbrauch in Höhe von 20 Euro (Licht, Computer, Fernseher, wegen eines gestörten Tag-/Nacht-Rhythmus sei er nachts wach), Aufwendungsersatz für seinen Einkaufshelfer in Höhe von 70 Euro, Weitergewährung eines Essenskostenzuschusses in Höhe von 120 Euro, angemessene Beiträge zur Alterssicherung seiner Ehefrau als Pflegeperson und die Absetzung von Unterhaltszahlungen seiner Ehefrau an deren Eltern in Höhe von 200 Euro, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Nürnberg vom ; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom ). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig, da er mit seinem monatlichen Einkommen seinen Bedarf decken könne. Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise dem monatlichen Gesamtbedarf des Klägers das zutreffend bereinigte monatliche Einkommen gegenübergestellt. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung seien nicht zu berücksichtigen. Die Versicherung sei schon deshalb dem Grunde und der Höhe nach nicht angemessen, weil auch Leistungen für eine Erbrechtsberatung enthalten seien. Mangels entsprechender Aufteilung im Versicherungsvertrag komme auch eine anteilige Absetzung vom Einkommen nicht in Betracht. Ein Anspruch auf einen Essenskostenzuschuss insbesondere für Gaststättenbesuche bestehe nicht, dieser Bedarf sei in der Regelleistung abgebildet. Die Sicherstellung einer angemessenen Altersvorsorge seiner Ehefrau stelle keinen Bedarf dar, der im Rahmen der laufenden Grundsicherung des Klägers in Ansatz zu bringen wäre. Auch bei den Unterstützungsleistungen an die Eltern der Ehefrau des Klägers handle es sich um keinen Bedarf des Klägers, da er selbst keinem Unterhaltsanspruch der Eltern der Ehefrau ausgesetzt sei. Eine Absetzung solcher Zahlungen vom Einkommen des Klägers sei in § 82 Abs 2 Satz 1 SGB XII nicht vorgesehen.

5Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII. Die Beiträge zur Sterbegeldversicherung seien vom Einkommen abzusetzen. Der von der Beklagten zusätzlich berücksichtigte Heizstrombedarf sei zu niedrig geschätzt. Vom Einkommen seien außerdem Beiträge zur Altersvorsorge der Ehefrau als Pflegeperson sowie Unterhaltsleistungen an die Eltern der Ehefrau in Höhe von monatlich rund 200 Euro in Abzug zu bringen. Er habe weiterhin Anspruch auf einen Mehrbedarf für "Essen auf Rädern" und einen Zuschuss für Gaststättenbesuche in Höhe von jeweils 60 Euro. Außerdem stehe ihm ein Mehrbedarf für die Unterstützung durch einen Helfer zu, da er auf Hilfe für Einkäufe angewiesen sei.

6Der Kläger beantragt,die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Nürnberg vom sowie den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom bis Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu bewilligen.

7Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

8Sie hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.

Gründe

9Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG zur abgeschlossenen Sterbegeldversicherung, um beurteilen zu können, ob und ggf für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht.

10Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bei einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 155 Abs 3 und 4 SGG; sog konsentierter Einzelrichter) stellt zwar nach ständiger Rechtsprechung des BSG regelmäßig eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz <GG>) dar. Denn die Entscheidung von Rechtssachen, denen das LSG grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist grundsätzlich dem LSG-Senat in seiner vollen Besetzung einschließlich der ehrenamtlichen Richter vorbehalten (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG in der Fassung <idF> des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom , BGBl I 2302; vgl zum Ganzen - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7; - RdNr 9 ff; - RdNr 8 ff). Vorliegend liegt aber ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall vor, der die Entscheidung allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter rechtfertigt, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter in Kenntnis der beabsichtigten Zulassung der Revision im Hinblick auf die bereits beim BSG anhängigen Verfahren erklärt (vgl zu den anerkannten Ausnahmefällen - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 f; - RdNr 17; - UV-Recht Aktuell 2019, 156 - RdNr 18, jeweils mwN).

11Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG) gegen den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (§ 95 SGG) zulässig. Eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs 2 SGB XII war vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht erforderlich (Art 90 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze <AGSG> vom , GVBl S 942). Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren nur noch Grundsicherungsleistungen geltend und hat den streitigen Zeitraum ab begrenzt bis zum . Ansprüche auf Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII gegen den Bezirk Mittelfranken, über die die Beklagte im angefochtenen Bescheid entschieden hat (wohl ohne sachlich für solche Leistungen zuständig zu sein), hat er schon im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Nach § 70 Nr 1 SGG war die Klage mangels landesrechtlicher Regelung iS des § 70 Nr 3 SGG (Behördenprinzip) gegen die Beklagte zu richten.

12Über eine einfache Beiladung der Ehefrau des Klägers (§ 75 Abs 1 SGG), die ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weil das Jobcenter bei ihr einen verbleibenden Einkommensüberhang der Altersrente des Klägers als anrechenbares Einkommen berücksichtigt hat und sich der anzurechnende Betrag ggf ändert oder wegfällt, war vom Senat nicht zu befinden, da diese im Ermessen des LSG steht und eine Unterlassung keinen Verfahrensmangel begründet (vgl - SozR 4-4200 § 5 Nr 5 RdNr 12 mwN).

13Ob der angefochtene Bescheid formell rechtmäßig ergangen ist, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen des LSG zur sachlichen Zuständigkeit nicht entscheiden. Für die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ist in Bayern entweder die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich (und örtlich) zuständig (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm Art 81 Abs 1 Satz 1 AGSG; § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm Art 80 Abs 1 Satz 2 AGSG) oder - soweit zugleich Hilfe zur Pflege gewährt wird - unter den Voraussetzungen des Art 82 Satz 1 Nr 4 AGSG (vgl Landtags-Drucks 17/18388 S 24 ff) der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Die Beklagte hat dem Kläger Mitte November 2018 mitgeteilt, die bisherigen laufenden Leistungen der Hilfe zur Pflege würden zuständigkeitshalber ab vom Bezirk Mittelfranken voraussichtlich weitergewährt. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art 82 Satz 1 Nr 4 AGSG vorliegen, kann der Senat wegen fehlender Feststellungen des LSG zum weiteren Leistungsgeschehen nicht beurteilen.

14Prüfungsmaßstab für den geltend gemachten Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bilden § 19 Abs 2 Satz 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 453) iVm § 41 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom , BGBl I 2557). Danach sind Grundsicherungsleistungen auf Antrag ua Personen zu leisten, die - wie der Kläger - die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (§ 43 Abs 1 SGB XII iVm §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII soweit sich nicht aus § 43 Abs 2 bis 5 SGB XII Abweichendes ergibt) bestreiten können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 Satz 2 SGB XII; das Arbeitslosengeld II der Ehefrau aber nicht vgl - BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8). Die für Leistungen der Grundsicherung maßgebliche Hilfebedürftigkeit ist anhand des nach § 42 SGB XII (hier in der ab geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom , BGBl I 3159) zu bestimmenden Gesamtbedarfs des Klägers einerseits und des einzusetzenden Einkommens und Vermögens (§§ 82 bis 84 SGB XII und §§ 90, 91 SGB XII) andererseits zu prüfen.

15Den Regelbedarf des Klägers insgesamt hat die Beklagte für 2019 und 2020 zutreffend berücksichtigt. Der Bedarf wegen des Regelsatzes (§ 42 Nr 1 SGB XII) richtet sich für eine erwachsene Person, die - wie der Kläger - in einer Wohnung (§ 42a Abs 2 Satz 2 SGB XII) mit einem Ehegatten zusammenlebt nach der Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII und beträgt für 2019 monatlich 382 Euro (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 <Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 - RBSFV 2019> vom , BGBl I 1766) und für 2020 monatlich 389 Euro (§ 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2020 <Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 - RBSFV 2020> vom , BGBl I 1452). Neben dem Regelbedarf in zutreffender Höhe hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG monatsweise auch zutreffend den Mehrbedarf nach § 42 Nr 2 iVm § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII in Höhe von 64,94 Euro (ab : 66,13 Euro) sowie den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung nach § 42 Nr 2 iVm § 30 Abs 7 SGB XII (8,79 Euro, ab : 8,95 Euro) berücksichtigt (Regelbedarf im Jahr 2019 insgesamt 455,73 Euro monatlich, ab : 464,08 Euro).

16Die monatlichen Bedarfe für Unterkunft (Kaltmiete, Betriebskosten, Kabelfernsehen) und Heizung (Vorauszahlungen und Heizstrahler) hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG in zutreffender Höhe kopfteilig (stRspr seit B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; zuletzt - RdNr 15 f - für SozR 4 vorgesehen) berücksichtigt. Insbesondere die von der Beklagten zusätzlich eingestellten 15,66 Euro Heizstrom für einen Heizstrahler, die über das vom Kläger gegenüber der Beklagten ursprünglich geäußerte Begehren von 14,70 Euro noch hinausgehen, sind nicht zu beanstanden (vgl zur Schätzung der Stromkosten eines Heizstrahlers - SozR 4-4200 § 21 Nr 12 RdNr 37 und die Vorinstanz - RdNr 31). Soweit der Kläger weitere 20 Euro geltend macht, die er ursprünglich für zusätzlichen Haushaltsstrom verlangt und nach Austausch der Begründung diesen Betrag nunmehr als zusätzliche Heizkosten verlangt, ist nach den Feststellungen des LSG ein weiterer Bedarf nicht erkennbar.

17Weitere Bedarfe sind zu Recht nicht berücksichtigt worden.

18Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten für eine angemessene Alterssicherung seiner Ehefrau im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht nicht; hierfür gibt es weder eine Anspruchsgrundlage noch ist ein Bedarf ersichtlich, der im Rahmen einer existenzsichernden Gewährung von Grundsicherungsleistungen an den Kläger in Ansatz zu bringen wäre. Gleiches gilt für (behauptete) Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten, hier den Eltern der Ehefrau.

19Wegen der geltend gemachten Bedarfe für Haushaltsstrom, Gaststättenbesuche und Hilfe beim Einkauf kommt eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nicht in Betracht.

20Nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII wird im Einzelfall der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt, wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können. Der notwendige Lebensunterhalt ist im Regelfall mit den Regelsätzen zu decken; ein sozialhilferechtlich relevanter abweichender unausweichlicher Bedarf ist vorliegend nicht erkennbar (dazu im Einzelnen sogleich). Ebenso liegen keine atypischen Bedarfe bei sonstigen Lebenslagen iS von § 73 SGB XII vor, denn die geltend gemachten Bedarfe sind im Regelsatz bzw im Mehrbedarfszuschlag abgebildet (dazu - SozR 4-3500 § 54 Nr 19 RdNr 20; - SozR 4-4200 § 24 Nr 8 RdNr 14 mwN).

21Ein Anspruch auf Berücksichtigung von monatlich weiteren 20 Euro wegen erhöhten Haushaltsstromverbrauchs aufgrund nächtlicher Aktivitäten (Licht, Fernseher, Computer) besteht nicht. Der Bedarf an Haushaltsenergie/Strom (ohne die auf Heizung und Warmwasserbereitung entfallenden Anteile) ist im Regelbedarf abgebildet (§ 5 Abs 1 Abteilung 4 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz <RBEG> idF vom , BGBl I 3159 und auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe <EVS> 2018 ebenso in § 5 Abs 1 Abteilung 4 RBEG <idF des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom , BGBl I 2855>; vgl EVS 2018 Code 0451 010 <Strom [auch Solarenergie]>, vgl BT-Drucks 19/22750 S 24). Soweit der Kläger vorbringt, bei ihm bestehe ein gestörter Tag-/Nacht-Rhythmus, verursacht dies keinen abweichenden Bedarf. Anders kann dies allenfalls zu bewerten sein, wenn aus nachgewiesenen medizinischen Gründen stromintensive Geräte betrieben werden müssen ( SO ER - FEVS 58, 510); unterschiedliche individuelle Lebensgewohnheiten verursachen indes noch keinen sozialhilferechtlich relevanten abweichenden Bedarf. Damit ist der Kläger im Rahmen der Leistungen für den Lebensunterhalt darauf zu verweisen, dass (behauptete) punktuelle Unterdeckungen grundsätzlich intern ausgeglichen werden müssen (vgl - RdNr 15 mwN).

22Auch wegen des geltend gemachten Bedarfs für Gaststättenbesuche kommt eine abweichende Regelsatzfestsetzung nicht in Betracht. Das Grundbedürfnis der Nahrungsaufnahme ist in § 5 Abteilung 1 und 2 RBEG (Nahrungsmittel und Getränke, vgl BT-Drucks 19/22750 S 22), der Besuch von Gaststätten in Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) abgebildet (vgl EVS 2018 Code 1111 000 <Speisen und Getränke in Restaurants, Cafés, Eisdielen, an Imbissständen und vom Lieferservice>, vgl BT-Drucks 19/22750 S 32). Abweichungen aufgrund einer besonderen Bedarfslage sind auch insoweit nicht erkennbar; die Gefahr der sozialen Isolation, mit der die Beklagte in der Vergangenheit zeitweise einen Zuschuss für auswärtiges Essen in Gaststätten begründet hatte, besteht nach der Heirat und dem gemeinsamen Zusammenleben mit seiner Ehefrau beim Kläger nicht mehr.

23Schließlich ist auch wegen der geltend gemachten Aufwendungen für einen Einkaufshelfer kein abweichender Bedarf erkennbar, denn nach den Feststellungen des LSG kann die Ehefrau des Klägers im nahegelegenen Supermarkt die notwendigen Einkäufe zumutbar bewältigen. Auch Hilfen zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 Abs 1 Satz 1 SGB XII) scheiden aus diesem Grund aus. Im Übrigen ist beim Kläger wegen der Einschränkung seines Gehvermögens ein Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII in die Bedarfsberechnung eingestellt, der gerade bezweckt, Bedarfspositionen abzudecken, die an eine eingeschränkte Mobilität anknüpfen, weshalb die geltend gemachten Bedarfe dem Regelungsbereich des § 30 Abs 1 Nr 1 SGB XII zuzuordnen sind und eine abweichende Festsetzung nach § 27a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB XII ausscheidet (vgl - BSGE 104, 200 = SozR 4-3500 § 30 Nr 1, RdNr 16 f; Simon in jurisPK-SGB XII, 4. Aufl 2024, § 30 RdNr 39 f).

24Auf der Bedarfsseite scheidet ein Vorsorgebedarf für eine Sterbegeldversicherung (vgl § 42 Nr 2 SGB XII iVm § 33 Abs 2 SGB XII) aus, weil der Kläger über Einkommen verfügt, von dem die geltend gemachten Beiträge für die Sterbegeldversicherung vollständig beglichen werden könnten, sodass eine Absetzung von dem beim Kläger vorhandenen Einkommen vorgeht (§ 33 Abs 2 SGB XII iVm § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII; - BSGE 136, 288 = SozR 4-3500 § 82 Nr 14, RdNr 13; vgl BT-Drucks 18/9984 S 91).

25Dem so ermittelten Gesamtbedarf hat die Beklagte das monatliche Renteneinkommen gegenübergestellt und dabei monatliche Beiträge zur Haftpflichtversicherung in Abzug gebracht. Ob diese Vorgehensweise richtig ist, wird das LSG noch zu überprüfen haben; Feststellungen zur Fälligkeit der Beiträge der Haftpflichtversicherung fehlen (vgl zur Absetzung nur im Fälligkeitsmonat - SozR 4-3500 § 90 Nr 12 RdNr 19 mwN). Die geltend gemachten monatlichen 200 Euro an Unterstützungsleistungen für Eltern der Ehefrau sind nicht vom Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen; keiner der Tatbestände des § 82 Abs 2 Satz 1 SGB XII liegt vor. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger schon nicht selbst unterhaltspflichtig; gegenüber bedürftigen Verwandten des anderen Ehepartners besteht aus §§ 1360, 1360a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Unterhaltspflicht; es verbleibt bei der alleinigen Unterhaltspflicht des verwandten Ehegatten (vgl Kroll-Ludwigs in Erman BGB, 17. Aufl 2023, § 1360a RdNr 8; Staudinger/Voppel 2024, § 1360a BGB RdNr 36 ff, jeweils mwN). Freiwillig erbrachte Unterhaltsleistungen vermindern das verfügbare und einzusetzende Einkommen jedenfalls nicht (vgl zum Ganzen nur Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 82 RdNr 26 mwN, Stand Mai 2024).

26Ob die monatlich fälligen Beiträge für die Sterbegeldversicherung in Höhe von 37,88 Euro vom Einkommen des Klägers in Abzug zu bringen sind, kann der Senat nicht beurteilen. Das LSG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, die enthaltene Erbrechtsberatung schließe eine Berücksichtigung von vorneherein aus, die notwendigen Feststellungen zur abschließenden Beantwortung dieser Frage nicht getroffen.

27Der Senat hat bereits entschieden, dass auch Sterbegeldversicherungen, die erst nach Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen werden, im Rahmen von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII Berücksichtigung finden können; eine Sterbegeldversicherung, die nach Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wird, ist aber nur dann iS des § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII angemessen, wenn bei ihrem Abschluss ein in der Person des Leistungsempfängers liegender individueller Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung vorliegt (vgl - BSGE 136, 288 = SozR 4-3500 § 82 Nr 14, RdNr 19 ff).

28Der Kläger erfüllt die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen. Das Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 41 Abs 2 SGB XII) ist dabei ausreichend, denn damit besteht eine gewisse zeitliche Nähe zum Vorsorgefall und Anlass, Vorsorge für die Bestattung zu treffen (vgl - BSGE 136, 288 = SozR 4-3500 § 82 Nr 14, RdNr 22). Dies genügt als Rechtfertigungsgrund für den Abschluss der Sterbegeldversicherung, denn der Gesetzgeber hat das besondere Bedürfnis alter Menschen zur Bestattungsvorsorge anerkannt, die sich in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Lebensende befinden (vgl - BSGE 136, 288 = SozR 4-3500 § 82 Nr 14, RdNr 23 am Ende; vgl zur besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit älterer Menschen nach dem Überschreiten der Grenze des § 41 Abs 2 SGB XII auch - BSGE 121, 12 = SozR 4-3500 § 71 Nr 1, RdNr 12 zur Altenhilfe). Für eine solche typisierende Betrachtung spricht neben Gründen der Verwaltungspraktikabilität auch die tatsächliche statistische Lebenserwartung im Allgemeinen (vgl hierzu unter https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbetafel.html; Gotzen ZfF 2024, 184, 186) und im Besonderen das im Vergleich zur nicht sozialhilfebedürftigen Bevölkerung erhöhte Mortalitätsrisiko von Menschen im unteren Einkommensquintil (vgl die RKI-Studien von Lampert/Hoebel/Kroll, Soziale Unterschiede in der Mortalität und Lebenserwartung in Deutschland - Aktuelle Situation und Trends, Journal of Health Monitoring 2019, 3 ff; Hoebel/Müters, Sozioökonomischer Status und Gesundheit, WSI-Mitteilungen 2024, 172 ff; Überblick unter https://www.rki.de/DE/Content/GesundAZ/S/Sozialer_Status_Ungleichheit/Sozialer_Status_Ungleichheit_node.html abrufbar; zur Befugnis des Revisionsgerichts, allgemeinkundige Tatsachen festzustellen vgl - SozR 4-4200 § 21 Nr 10 RdNr 24 mwN; Heinz in BeckOGK, Stand 11/2024, § 163 SGG RdNr 20 ff).

29Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung finden aber nur Berücksichtigung, wenn die Versicherung dem Grunde und der Höhe nach angemessenen ist, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Entsprechend ist auch eine Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB XII nur möglich, wenn diese Voraussetzungen - unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen - vorliegen (vgl zur Angemessenheit - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 18 ff). Hierzu fehlt es an Feststellungen.

30Ob die vom Kläger abgeschlossene Versicherung eine hinreichende objektive Zweckbestimmung enthält, wird das LSG noch festzustellen haben. Dies wäre der Fall, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung ein potentiell Bestattungskostenpflichtiger wäre (vgl - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 23 mwN).

31Angemessen ist vorliegend die Höhe der Versicherungssumme mit 5000 Euro, denn es dürfen Kosten für eine Bestattung abgesichert werden, die über denjenigen der notwendigen Sozialbestattung liegen, wobei zusätzlich auch die Kosten der angemessenen Grabpflege zu berücksichtigen sind (vgl - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 26).

32Die monatliche Beitragshöhe ist vorliegend angemessen. Unschädlich ist der für die Unfalltod-Zusatzversicherung gesondert ausgewiesene Betrag in Höhe von 0,40 Euro brutto monatlich (vgl - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 26).

33Entgegen der Auffassung des LSG führt eine enthaltene Erbrechtsberatung auch bei im Leistungsbezug abgeschlossenen Versicherungen nicht per se zur Unangemessenheit der Versicherung. Zwar ist dem LSG zuzustimmen, dass eine Erbrechtsberatung objektiv nicht der Realisierung des Gesetzeszwecks dient. Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 SGB XII klargestellt, dass das Bedürfnis, den eigenen Bestattungsfall abzusichern und bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen, als sozialhilferechtlich anerkannter Grund anzusehen ist (vgl - BSGE 136, 288 = SozR 4-3500 § 82 Nr 14, RdNr 17 mwN). Zur Realisierung dieser Zwecke ist eine Erbrechtsberatung nicht erforderlich. Soweit diese kostenmäßig gesondert ausweisbar ist, ist sie herauszurechnen. Soweit der Anbieter günstigere Tarife ohne Erbrechtsberatung anbietet, ist nur der günstigere Tarif zu berücksichtigen. Soweit jedoch der auf die Erbrechtsberatung entfallende Teil der Versicherung kostenmäßig nicht isoliert ausweisbar ist - nach den Feststellungen des LSG ist dies vorliegend der Fall - führt eine im Tarif enthaltene Erbrechtsberatung dann nicht zur Unangemessenheit der Versicherung, wenn die monatliche Beitragshöhe insgesamt noch angemessen ist (zur Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Beiträge eingehend - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 27).

34Der Senat hat bereits entschieden, dass die Höhe der Versicherungsbeiträge dann angemessen ist, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen besteht ( - BSGE 136, 295 = SozR 4-3500 § 82 Nr 15, RdNr 27), wofür hier nichts ersichtlich ist (vgl zu derzeit aktuellen Tarifen etwa https://sterbegeldversicherung.check24.de; vgl auch Finanztest 2/2024 "Vorsorge für die Bestattung - Eine Sterbegeldversicherung ist selten sinnvoll", https://www.test.de/Sterbegeldversicherungen-im-Vergleich-1791104-0/; s oben zur Befugnis des Revisionsgerichts, allgemeinkundige Tatsachen festzustellen).

35Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:181224UB8SO823R0

Fundstelle(n):
WAAAJ-91787