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BFH Urteil v. - III R 213/84 BStBl 1988 II S. 426

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4

Leitsatz

Selbständig tätige Taxifahrer können einen Verpflegungsmehraufwand nach den für Geschäftsreisen bzw. Geschäftsgängen geltenden Verwaltungsregelungen abziehen. Die für angestellte Berufskraftfahrer geltende Regelung ( II, BStBl I 1979, 374) ist nicht anwendbar (Abgrenzung zum , BFHE 148, 237, BStBl II 1987, 184).

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 426
BFHE S. 88 Nr. 152,
PAAAA-98224

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BFH, Urteil v. 13.11.1987 - III R 213/84

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