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Kündigung: Einwurfeinschreiben genügt nicht
Unternehmer, die eine Kündigung per Einwurfeinschreiben versenden, riskieren deren Unwirksamkeit – und zwar dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer den Eingang nicht bestätigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass eine Kündigung zugegangen ist, eine Sendungsstatusverfolgung genüge auch nicht. Besser ist es daher, eine Kündigung mit Einschreiben-Rückschein oder persönlicher Zustellung mit Bestätigung zu überreichen.