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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Auf vollständige Angaben achten
Handwerkerleistungen können nur dann als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn der Lohnanteil in der Rechnung ausgewiesen wird. Denn abzugsfähig sind nur die reinen Arbeitskosten inkl. Mehrwertsteuer, nicht das Material. Viele Handwerksbetriebe weisen den Lohnanteil aber nach wie vor nicht aus und müssen auf Kundenwunsch korrigierte Rechnungen ausstellen, was u. U. zu Diskussionen führt und dann den Rechnungseingang unnötig verzögert. Handwerksbetriebe sollten daher immer richtige Rechnungen ausstellen. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/dicnv.